Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 04.05.1976 – 5 StR 722/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_ 722/75 41576
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wilhelm GEEEEEEEEEEEEED aus dort geboren am «En 1930,
2. den Leitenden Regierungsdirektor Franz
aus geboren an En 1912 in m,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt le .us Big
als Verteidiger des Angeklagten Re ,
Rechtsanwalt > au: rg
als Verteidiger des Angeklagten Weg,
Justizangestellte www» j
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten WWW und R wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28.April 1975 aufgehoben
a) soweit es den Angeklagten We betrirrt; dieser Angeklagte wird freigesprochen;
b) im Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen gegen den Angeklagten R .
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Re wird verworfen.
3. Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision wird die Sache gegen den Angeklagten R an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückgewiesen.
4, Die Kosten des esamten Verfahrens gegen den Angeklagten vom einschließlich der diesen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
a
Gründe§
Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden.
I. Die Revision des Angeklagten Re irinst nur im Strafausspruch durch.
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision beanstandet, das Urteil sei nicht binnen 7 Wochen nach Verkündung zu den Akten gebracht worden (§ 275 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das ist indessen ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle vom 16.Juni 1975 doch geschehen, wenn auch am Tage des Fristablaufs.
b) Ob bei dem Zeugen KB "die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben!', kann dahinstehen. Jedenfalls wäre xD deshalb als Zeuge nicht untauglich gewesen.
c) Mit der Rüge, die einen Sachverständigen erwähnt, soll offenbar Verletzung des § 244 Abs.4 StPO geltend gemacht werden. Eine solche Rüge wäre aber nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Revision gibt den Beweisamtrag nicht wieder. Dessen Inhalt 1äßt sich auch den Urteilsgründen, auf die der Beschwerdeführer verweist, nicht mit hinreichender Deutlichkeit
entnehmen.
2. Sachrüge
a) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsmängeln. Was die Revision gegen ihn vorbringt, geht teils an den Feststellungen vorbei, ist sonst überwiegend offensichtlich unbegründet. Zu dem umfangreichen Einzelvorbringen der
Revision bleibt zu sagen:
- u-
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Die Strafkammer hat in Unfallverhütungsvorschriften keine Rechtsnormen erblickt, Das folgt einwandfrei aus UA S.69/70. Sie hat auch die Zellhornverordnung nicht zur Grundlage der Verurteilung gemacht, sagt vielmehr ausdrücklich, "auch ohne Kenntnis dieser Vorschriften hätte es sich dem Angeklagten aufdrängen müssen, daß die Anhäufung des von ihm als feuergefährlich bekannten Zelluloids bei verschlossenen Außentüren eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer darstellt",
Allerdings handelte es sich bei den umgekommenen "Arbeitnehmern" um Strafgefangene der Justizvollzugsanstalt Lingen, die im Betrieb des Angeklagten beschäftigt waren. Gleichwohl ist die Auffassung des Beschwerdeführers abwegig, die Gefangenen hätten nicht "zu dem geschützten Personenkreis gemäß den Vorschriften der Norddeutschen ‚ Holz-Berufsgenossenschaft" gehört. Auch die Gefangenen durfte der Angeklagte nicht den erhöhten Betriebsrisiken überlassen, die er kurz vor dem Brandunglück geschaffen hatte.
Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß der Angeklagte seine Verantwortlichkeit nicht allein auf die Strafanstalt abwälzen kann, indem er sich darauf beruft, deren Arbeitsverwaltung hätte sich - voraussichtlich - der Öffnung einer Außentür widersetzt. Dem Angeklagten wird nicht schlechthin vorgeworfen, er habe bei verschlossener Außentür Windräder herstellen lassen, solange diese Spielzeuge fast durchweg aus Holz oder schwer entflammbaren Kunststoff bestanden. Ihm wird vielmehr zur Last gelegt, daß er die Gefangenen unter den bestehenden Sicherheitsbedingungen weiterarbeiten ließ, obwohl er inzwischen angeordnet hatte, daß ein großer Teil der Windflügel aus Zelluloid herzustellen sei. Die Strafkamnmer sagt mit Recht, dem Angeklagten sei es zuzumuten gewesen,
auf die massenhafte Verwendung derart feuergefährlichen Materials zu verzichten, solange er keine besseren Sicherheitsbedingungen schaffen konnte; er hätte dann auf weniger ansprechende Farben aus ungefährlichem Material zurückgreifen müssen.
Daß die wenigen Sicherheitsvorkehrungen, die der Angeklagte vorgesehen hatte, unzulänglich waren, legt die Strafkammer einwandfrei dar. Sie stellt fest, daß dem Angeklagten die besondere Feuergefährlichkeit des Zelluloids bekannt war. Gleichwohl habe er nicht dafür gesorgt, daß jeweils nur geringe Mengen im Werkraum lagerten, daß die Windräder nicht überall und zum Teil haufenweise offen herumlagen, daß nicht wenigstens die Tagesproduktion aus dem Raum geschafft wurde, daß vor allem nicht größere Mengen Zelluloid in unmittelbarer Nähe des einzigen offenen Ausganges ]lagerten, der bald nach dem Brandausbruch von einer "Flammenwand" verstellt war. Die hierauf gestützte Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Kontroll- und Sicherungspflichten verletzt, ist rechtsfehlerfrei.
Zwar wurde der Brand durch überaus große Leichtfertigkeit eines Strafgefangenen hervorgerufen, der mit einem glühenden Draht herumspielte. Daß hierdurch die Vorhersehbarkeit (ganz zu schweigen von der Ursächlichkeit) nicht entfiel, legt die Strafkammer einwandfrei dar.
Sie hebt hervor, der Angeklagte habe gewußt, daß die Strafgefangenen wiederholt sorglos mit glimmenden Gegenständen umgingen und beanstandet zu Recht, daß der Behälter mit Zelluloidstückchen, in den das glühende Drahtende fiel, aus einem offenen Pappgefäß bestand.
Der Beschwerdeführer meint, die umgekommenen oder verletzten Gefangenen seien letztlich an ihrem Schicksal selbst schuld gewesen. Sie hätten sich nach dem Ausbruch des Brandes "absurd verhalten", seien in falsche
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Richtungen gelaufen, anstatt "sich unverzüglich zur offenen Osttür zu begeben", wie es die geretteten Gefangenen getan hatten. Darauf brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Jedermann weiß, daß Menschen in einen Raum, der wegen massenhafter Anlagerung von feuergefährlichem Material plötzlich in Rauch und Flammen steht, nicht durchweg "sinnvoll reagieren".
b) Der Strafausspruch konnte nicht bestehenbleiben. Das Urteil hebt zwar vereinzelt das "hohe Maß!" der Fahrlässigkeit, das "schwerwiegende Verschulden des Angeklagten" hervor. Die Strafkammer stellt dann aber in den ausgedehnten Zumessungserwägungen fast lückenlos alle Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten zusammen, die in ihrer Gesamtheit erst den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen. Die gewählte Art der Darstellung begründet die Besorgnis, das Landgericht habe Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu Lasten des Angeklagten gewertet.
II. Die Revision des Angeklagten Weg hat Erfolg. Die Sachrüge führt zum Freispruch dieses Angeklagten.
Ihm legt die Strafkammer zur Last, er habe als Anstaltsleiter vorhersehen können und müssen, daß in dem Arbeitsbetrieb "die Feuergefahr in nicht mehr abzuschätzender Weise erhöht" worden sei. Da dieser Angeklagte die Anweisung des Mitangeklagten RE , einen Teil der Windflügel (vorübergehend) aus Zelluloid herzustellen, nicht kannte, wirft ihm das Landgericht vor, er hätte gleichwohl erkennen können, daß erhebliche Mengen Zelluloid verwendet wurden. Er hätte das rechtzeitig erfahren, wenn er sich pflichtgemäß vergewissert hätte, "daß Zelluloid nicht" verarbeitet wurde. Was das Landgericht hierzu im einzelnen anführt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
üffen bleibt, inwiefern der Angeklagte die Firma ROSE schlechthin verpflichten mußte, ihm jede Änderung bei der Produktion anzuzeigen. Er hatte dieser Firma im Zusatzvertrag vom 27.Januar 1970 Meldepflichten auferlegt, wie sie seine vorgesetzte Dienstbehörde im Verhältnis vom Unternehmerbetrieb zur Anstaltsleitung für ausreichend erachtete, hatte sich hierbei eines empfohlenen Musters bedient, in dem ausdrücklich auf die Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen wurde (UA S.6,14/15).
Nun sagt zwar das Landgericht, die Firma rn sei unzuverlässig gewesen, und der Angeklagte habe das gewußt. Diese Unzuverlässigkeit hatte sich aber nur in erheblicher Unordnung an den Arbeitsplätzen und in unzureichender Überwachung des Rauchverbots offenbart. Hiergegen war der Angeklagte eingeschritten. Bei seiner späteren Kontrolle des Betriebes waren keine Beanstandungen zu erheben. Jedenfalls stellt das Landgericht nicht fest, daß der Angeklagte Mängel beobachtet oder fahrlässig übersehen habe, die auf eine erhöhte Brandgefahr hindeuteten.
Weiterhin führt die Strafkammer gegen den Angeklagten an, er habe von einem Schwelbrand im Produktionsraum gewußt. Dieser Brand hatte jedoch über ein Wochenende geschwelt, ohne nennenswerten Schaden anzurichten. Offenes Feuer war nicht ausgebrochen. Dann aber bleibt unerfindlich, inwiefern dieser Brand den Angeklagten befürchten lassen mußte, die Firma REED \agere in nennenswertem Umfang auch andere Materialien als Holz oder schwer entflammbare Kunststoffe.
Seit Jahren wurden die Windräder fast ausschließlich aus diesen Werkstoffen hergestellt. Das Urteil nennt keinen konkreten Anhalt, aus dem der Angeklagte entnehmen mußte, die Firma habe ihre Produktion weitgehend auf
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besonders feuergefährliches Material umgestellt. Übrig bleibt nur die Feststellung, dem Angeklagten sei bei seinem letzten Besuch in der Produktionsstätte eingefallen, daß früher einmal die Windräder aus Zelluloid bestanden hätten; deshalb habe er auch nachgefragt. Hieraus läßt sich indessen weder Gedankenlosigkeit noch mangelnde Gewissenhaftigkeit herleiten; eher das Gegenteil.
So stützt denn die Strafkammer den Vorwurf der Fahrlässigkeit im wesentlichen darauf, daß der Angeklagte sich nicht mit der Auskunft eines arbeitenden Strafgefangenen begnügen durfte, die Windflügel seien aus Kunststoff, Das Landgericht meint, der Angeklagte hätte sich entweder bei dem Angeklagten rn, dessen Vorarbeiter oder bei dem Aufsichtsbeamten erkundigen müssen. Weshalb aber die Auskunft eines Firmenangehörigen zuverlässiger gewesen wäre, als die eines Gefangenen, der die Windflügel herstellte, bleibt unerfindlich, nachdem das Landgericht dem Angeklagten angelastet hatte, er habe die Firma RB nit Recht für unzuverlässig gehalten. Indessen kam es nicht einmal hierauf an. Die Auskunft des Strafgefangenen war nämlich richtig. Windflügel wurden erst später aus Zelluloid gefertigt, nachdem einige Plastikfarben plötzlich ausgegangen waren. Der Angeklagte hätte daher auch von einem Aufsichtsbeamten keine zutreffendere Antwort erhalten können, als von dem befragten Strafgefangenen.
Daß eine neue Verhandlung zu weiteren Feststellungen fiihren könnte, die den Angeklagten belasten, hält der Senat angesichts der erschöpfend angeführten Einzelumstände für ausgeschlossen. Er spricht den Angeklagten
daher frei (§ 354 Abs.1 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte