Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 27.04.1976 – 5 StR 85/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_85/78 N ee“
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
\n
wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.April 1976 einstimmig beschlossen;
Die Revisionen der Angeklagten Amir K@, Kr uni Te gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.März 1974 werden nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet mit der Einschränkung verworfen, daß die gegen sie verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe ‘
Nach dem zur Zeit des angefochtenen Urteils geltenden Recht mußten gemäß § 392 AO aF neben den Freiheitsstrafen notwendig auch Geldstrafen verhängt werden. Das Revisionsgericht hat gemäß § 2 Abs.3 StGB, § 354a StPO die seit dem 41.Januar 1975 bestehende Rechtslage zu berücksichtigen.
Nach § 41 StGB nF verbietet sich die Verhängung zusätzlicher Geldstrafen gegen die Angeklagten. Die Feststellungen ergeben nicht mit ausreichender Sicherheit, daß sich der Angeklagte Kr bereichern wollte. Bei dem Angeklagten TEE, der mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind "in recht bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" lebt (UA S.44), ist eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angebracht. Für den Angeklagten Amir Kg, der im Iran als Angestellter ein nicht
bedeutendes Einkommen bezieht (UA S.6), muß, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, dasselbe angenommen werden.
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Im übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
Die Schriftsätze der Verteidiger haben vorgelegen.
Sarstedt Schmidt Horstkotte
Fuhrmann Herrmann