Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 22.04.1976 – 2 StR 777/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 777/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Schreinerlehrling Rudolf Sch WEB aus DOEEEEED, dort geboren am EB 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den berufslosen Rudolf Peter Sch i m aus rei.

geboren am EEE 1953 in TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. August 1975 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten

je eines Vergehens nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b und

d, 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 a, Abs. 4 Nr. 4, 5, 6 a und b des Betäubungsmittelgesetzes, §§ 392, 397, 398 der Abgabenordnung in Verbindung mit §§ 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig sind.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Damit ist der Beschluß des Landgerichts vom 14. Oktober 1975 über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Schi} gegenstandslos.

Gründe§

Die Nachprüfung des von den Angeklagten angefochtenen Urteils auf die Sachrüge führt nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Für eine Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG) in den Fällen, in denen die Angeklagten die Betäubungsmittel selbst verbrauchten, war kein Raum, weil die Begehungsform des Besitzes auch ge-

gegenüber der Begehungsform des verbotenen Erwerbs nach

§§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 a BetMG zurückzutreten hat (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74 - und vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75 -; BGHSt 25, 385). Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Die vom Verteidiger des Angeklagten Schi erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels war unbeachtlich, weil der Verteidiger insoweit ohne die nach § 302 Abs. 2 StPO er- 'forderliche ausdrückliche Ermächtigung des. Angeklagten handelte. Der eine wirksame Zurücknahme des Rechtsmittels voraussetzende Beschluß des Landgerichts über die Kosten des Rechtsmittels vom 14. Oktober 1975 entbehrt damit der sachlichen Grundlage. Er wird durch die Kostenentscheidung des vorliegenden Beschlusses verdrängt.

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