Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 06.11.1979 – 1 StR 358/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 358/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gefurr N 5 , ohne festen Wohnsitz, geboren am

GER 19.5 ir Dos (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 6. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 22. Januar 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß 8 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG angenommen, Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hatte der Angeklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt des Tatgeschehens die tatsächliche Herrschaft über das den Gegenstand des Handeltreibens bildende Heroin.

Dazu meint das Landgericht zwar, der Angeklagte sei rechtlich Besitzer des Heroins gewesen, da sein Tatbeitrag als Mittäter des Handeltreibens auch den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln umfasse. Dieser rechtlichen Beurteilung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Frage, wer das Heroin besessen

hat, ist tatsächlicher Natur; eine rechtliche Erstreckung des Besitztatbestandes auf Tatbeteiligte, die keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder faktische Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel hatten, kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 31. März 1976 - 2 StR 54/76).

In der neuen Hauptverhandlung wird jedoch zu prüfen sein, ob aus anderen Gründen - gegebenenfalls auch ohne daß ein Regelbeispiel im Sinne des § 11 Abs. 4 BtmG gegeben ist - ein besonders schwerer Fall eines Vergehens gegen § 11 BtmG vorliegt.

Pikart Loesdau Woesner Ulsamer Maul