Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 23.03.1976 – 2 StR 71/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 71/76 BESCHLUSS 133.%

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Milan Ui» aus SEM, geboren am GEB 1945 in CEEEEEEEB/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichtskamner) in Aachen vom 8. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht mildert die Strafe für den versuchten Totschlag gemäß den'§§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB" und meint, es stehe ihm daher ein Strafrahmen zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten zur Verfügung. Damit befindet es sich im Irrtum. Da es von einer doppelten, nicht auf denselben Umständen beruhenden Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist der Strafrahmen erheblich niedriger. Schon die erste Milderung hat zur Folge, daß der Strafrahmen zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten liegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB). Dieser Strafrahmen ist noch einmal nach § 49 StGB zu mildern. Schon dieser Irrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Außerdem hat das Landgericht strafschärfend verwertet, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten, daß keine

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der angegriffenen Personen tödlich verletzt worden sei. Auch gegen diese Erwägung bestehen durchgreifende Bedenken. Wäre es nämlich das Verdienst des Angeklagten gewesen, daß es nicht zum vollendeten Totschlag gekommen, sondern nur beim Versuch geblieben ist, so hätte der Angeklagte wegen des versuchten Totschlags nach § 24 StGB überhaupt nicht bestraft werden können. Daß er sich insoweit nicht Straffreiheit verschafft hat, kann ihm nicht strafschärfend zur Last gelegt werden. In der neuen Hauptverhandlung hat die Schwurgerichtskammer erneut über die Strafe unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich Führerscheinentziehung und Festsetzung einer Sperrfrist zu befinden.

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Buddenberg