Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 12.03.1976 – 2 StR 72/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 72/76 - BESCHLUSS 1437

in der Strafsache

gegen

den Kellner Hans-Joachin M > aus FeiREEEEEEED/"ai, geboren am EEE> 1949 in WeEn/ Tamm,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. November 1974 dahin geändert, daß

1. der Angeklagte (in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Steuerhehlerei (§§ 398, 393 AO schuldig ist,

2. der Ausspruch über die Geldstrafe wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise für je 50,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und 5,3 Kilogramm Rohopium eingezogen.

- 3.

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Teil begründet. Er hat sich nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Steuerhehlerei schuldig gemacht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen die Voraussetzungen eines Ansichbringens nicht vor; denn der Angeklagte hat die Betäubungsmittel nicht zu eigener Verfügungsgewalt erlangt. Da die geplante Veräußerung und Übereignung der Ware an "Peter" scheiterte, ist es auch nicht zu einem vollendeten, sondern nur zu einem versuchten Absetzen gekommen (vgl. BGHSt 23, 36). Der Schuldspruch war deshalb entsprechend zu ändern.

Der Strafausspruch wird hierdureh nicht berührt. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG entnommen und bei deren Bemessung das Zusammentreffen des Betäubungsmitteldelikts mit dem Verstoß gegen die Abgabenordnung nicht als strafschärfend gewertet.

Jedooh kann - unabhängig von der Änderung des Schuläspruchs - die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe nicht bestehenbleiben. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht diese Strafe nur festgesetzt, weil sie in dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden § 392 Abs. 1 Satz 1 AD aF zwingend vorgeschrieben war. Seit dem 1. Januar 1975 ist die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe auf Grund dieser Vorschrift nicht mehr zulässig (Art. 161 Nr. 2 a EGStGB). Diese Änderung hat das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB 1975 zu berücksichtigen. Zwar kann

-u_

nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Geldstrafe bestimmt werden (§ 41 StGB 1975). Da nach den Urteilsgründen aber kein Zweifel daran besteht, daß der Tatrichter unter den Voraussetzungen dieser neuen Regelung nicht auf eine zusätzliche Geldstrafe erkannt hätte, hat der Senat den Wegfall der Geldstrafe ausgesprochen.

Der Taterfolg des Rechtsmittels ist so gering, daß zu einer Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kein Anlaß besteht.

Schumacher Kirchhof Müller

RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er krank ist.

Schumacher Meyer