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BGH Urteil vom 18.02.1976 – 2 StR 747/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_ 747/75 URTEIL AB. NıTb

in der Strafsache

gegen

den Weißbinder Horst Ewald S RENNER aus GEB-Ce@E, dort geboren ame» 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer‘ als beisitzende Richter, Bundesanwalt W in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 31. Juli 1975 aufgehoben, soweit darin ausgesprächen ist, daß gegen den Beschwerdeführer "die in dem Urteil vom 25. April 1974 angeordnete Sperrfrist daneben fortbesteht".

II. Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch wird

1. der Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, unter teilweiser Berichtigung neu gefaßt wie folgt:

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Der Angeklagte ist schuldig

des Diebstahls in elf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,

eines weiteren Diebstahls oder der Hehlerei,

der Urkundenfälschung in sechs Fällen und

der versuchten Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Sachbeschädigung,

2. die Zusammenstellung der gegen den Beschwerdeführer angewendeten Vorschriften wie folgt gefaßt:

88 242, 243 Nr. 1, 267, 73, 74, 42 n StGB aF; §§ 121, 259, 303, 22, 23, 49

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. April 1974 unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen

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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat außerdem angeordnet, daß vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe (14 KLs 3/74). Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 30. Oktober 1974 das Urteil in zwei Fällen (Fälle II 12 und 14 der Urteilsgründe) und im Ausspruch Über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurlickverwiesen. Dieses hat daraufhin das Verfahren in den beiden aufgehobenen Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

II. Das Amtsgericht - Schöffengericht - in Darmstadt hat den Angeklagten am 26. März 1975 wegen versuchter Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu sechs Mänaten Freiheitsstrafe verurteilt (3 Ls 16/75). Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er zulässig auf den Strafausspruch beschränkt hat.

III. Die Strafkammer hat die Verfahren 14 KLs 3/74 und 3 Ls 16/75 mit dem gegen den Angeklagten außerdem anhängigen vorliegenden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 31. Juli 1975

1. auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - in Darmstadt vom 26. März 1975 im Strafausspruch aufgehoben,

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2. den Angeklagten des Diebstahls in sechs schweren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Diebstahls in einem weiteren schweren Fall oder der Hehlerei sowie der Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig befunden,

3. den Angeklagten wegen der vorstehend unter 2. aufgeführten Straftaten und "wegen der Fälle 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 15 des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 1974 - 14 KLs 3/74 - sowie wegen der Gefangenenmeuterei, deren er durch das Urteil vom 26. März 1975 rechtskräftig schuldig gesprochen ist", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft keine Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Im Urteilsspruch ist außerdem vermerkt, daß "daneben die in dem Urteil vom 25. April 1974 angeordnete Sperrfrist fortbesteht",

IV. Gegen das Urteil vom 31. Juli 1975 hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte am 30. Mai 1973 den Personenkraftwagen Opel-Manta mit der Fahrgestellnummer 593 238 767; mit dem Fahrzeug

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brachte er zugleich den darin verwahrten Kraftfahrzeugschein an sich. Anschließend wurde an dem Wagen entweder vom Angeklagten selbst oder einem von ihm hierzu veranlaßten Dritten die echte Fahrgestellnummer entfernt und statt ihrer die Nr. 582 328 993 eingeschlagen; diese gehörte zu einem Kraftwagen gleichen Fabrikats und Fahrzeugtyps, der als Schrottwagen zusammen mit dem dazu gehörenden Kraftfahrzeugbrief von seinem Eigentüner der Firma Opel-Zeller beim Kauf eines neuen Fahrzeugs in Zahlung gegeben worden war. Der gestohlene Wagen wurde dann von der Schwester des Angeklagten, der früheren Mitangeklagten Be.

einem Gebrauchtwagenhändler zur Vermittlung übergeben und von diesem später auch weiterverkauft. Zu den Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenhändler war die Mitangeklagte a 1 gemeinsam mit dem Angeklagten erschienen. Sie legte bei dieser Gelegenheit den zu dem Schrottfahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbrief vor.

Am 25. Juni 1973 entwendete der Angeklagte den Personenkraftwagen Opel-Ascona mit der Fahrgestellnummer 813 084 253 samt dem dazu gehörenden Kraftfahrzeugschein. In gleicher Weise wie bei dem früheren Fahrzeug wurde die Fahrgestellnummer umgeschlagen, in diesem Fall in die Nummer 812 851 826 eines Schrottfahrzeugs, das mit Kraftfahrzeugbrief an die Firma Imex-Automobile verkauft worden war. Wiederum erschien kurze Zeit später die Mitangeklagte Bi diesmal in Begleitung eines nicht bekannten Mannes, bei einem Kraftfahrzeughändler, dem sie den gestohlenen Wagen unter Vorlage des zu dem Schrottfahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbriefs zum Weiterverkauf überließ.

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b) In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung hilfsweise beantragt, die Voreigentümer des Wagens mit der Fahrgestellnummer 582 328 993, insbesondere den Inhaber des Autohauses Opel-Zeller darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte "in den Besitz weder des Schrott-PKW mit o.g. Fahrgestellnr. noch des dazu gehörenden KFZ-Briefes gelangte". Einen inhaltlich entsprechenden Hilfsbeweisamtrag stellte sie unter Benennung des Geschäftsführers der Firma Imex-Automobile hinsichtlich des Fahrzeugs mit der Nummer 812 851 826.

Die Strafkammer hat die Hilfsbeweisamträge mit der Begründung abgelehnt, daß "die als Zeugen benannten Autohändler für die Beweisfrage ungeeignet" seien. Sie könnten nur bekunden, ob sie selbst den Kraftfahrzeugbrief oder den Schrottwagen an den Angeklagten weitergegeben hätten, nicht aber, inwieweit Briefe oder Fahrzeuge über eine etwaige Weitergabe Dritter an den Angeklagten gelangt seien. Soweit mit dem Hilfsbeweisamtrag erstrebt werde, spätere Besitzer der Fahrzeuge zu befragen und diese dann vernehmen zu lassen, handle es sich nicht um einen Beweis-, sondern einen bloßen Beweisermittlungsamtrag.

Die Revision beanstandet die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge. Sie sieht in der von der Strafkammer hierfür gegebenen Begründung eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Ihre Rüge ist im Ergebnis unbegründet.

Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer die Hilfsbeweisamträge mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt, insbesondere mit Recht die als Zeugen benannten Autohändler als "völlig ungeeignete Beweismittel" im Sinne

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des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen hat. Auch wenn dies nicht der Fall war, kann doch dann auf dem dann vorliegenden Verfahrensmangel das Urteil nicht beruhen: Die Strafkammer geht im Urteil nicht davon

aus, daß der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt in den Besitz der Schrottfahrzeuge oder der dazu gehörenden Kraftfahrzeugbriefe gelangt ist; anders hätte sie auch nicht verfahren können, wenn sie die von der Verteidigung angebotenen Beweise erhoben hätte und die Autohändler als Zeugen im Sinne des Beweisthemas ausgesagt hätten.

Vergeblich rügt die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Es sind, auch auf Grund der Hilfsbeweisamträge, keine Umstände ersichtlich, die die Strafkammer zur Beweiserhebung darüber drängten, was im einzelnen mit den Schrottfahrzeugen geschah und wie die dazu gehörenden Briefe in die Hände der früheren Mitangeklagten Berg gelangten. Auch die Revision legt keine solchen Umstände dar.

c) Die Verteidigung hat hilfsweise außerdem beantragt, ein graphologisches Gutachten zum Nachweis dafür einzuholen, daß die Unterschrift auf einer vom Angeklagten vorgelegten Quittung von einem italienischen Staatsangehörigen mit italienischer Schulbildung stamme. Diesen Antrag hat die Strafkamnmer abglehnt, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankomme. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg: Die Strafkammer schließt im Urteil nicht aus, daß die Unterschrift von einem italienischen Gastarbeiter stammt. Auf der Ablehnung dieses Hilfsbeweisamtrags kann deshalb das Urteil nicht beruhen.

JE

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2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die Freiheitsstrafen einen Rechtsfehler. Aufzuheben ist das Urteil nur insoweit, als die Strafkammer feststellt, daß "die in dem Urteil vom 25. April 1974 angeordnete Sperrfrist fortbesteht". Die Strafkammer hat gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtstrafe verhängt und daneben - rechtlich bedenkenfrei - eine zweijährige Sperrfrist angeordnet. Für eine weitere Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten war dann kein Raum mehr.

Die vom Senat vorgenommene Neufassung des Schuldspruchs und die Zusammenfassung der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) dienen der Klarstellung und der Berichtigung. Die Strafkammer hat den Schuldspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - in Darmstadt vom 26. März 1975 nur unvollständig in ihren Urteilsspruch übernommen.

Der Senat hat davon abgesehen, einzelne Diebstähle im Urteilsspruch als besonders schwere Fälle zu kennzeichnen; denn diese Kennzeichnung berührt ausschließlich den Strafausspruch (vgl. BGHSt 23, 254).

Schumacher willms Müller Baumgarten Meyer