Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 03.03.1977 – 2 StR 798/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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02.8 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 798/76 BESCHLUSS 3.371
in der Strafsache
gegen
den Rentner Josef H mm aus KUH, geboren am EEE 1936 in KB-Ka, |
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 51. August 1976 im Strafausspruch in den Fällen II 1 und II 5 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen fallen im Urteilsspruch die Worte "davon in 10 Fällen in einem besonders schweren Fall" weg.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in 11 Fällen, davon in 10 Fällen in einem besonders schweren Fall"zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kostenpflichtig verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen nicht. Dagegen dringt die Rüge im Strafausspruch in den Fällen II 1 und II 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte Kraftwagen
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gestohlen hat, durch. Diese Diebstähle hat der Angeklagte am 29. November 1969 und am 4. März 1970, also vor dem 1. April 1970, dem Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vam 30. Juni 1969 (BGBl I 645), begangen. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist daher das mildere Gesetz anzuwenden (§ 354 a StPO). Da vor dem 1. April 1970 der Diebstahl eines Kraftwagens, auch wenn er zu diesem Zweck aufgebrochen wurde, nicht
ein schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 StGB ar, sondern nur ein einfacher Diebstahl war, kann er auch Jetzt nicht nach der schwereren Strafbestimmung des
§ 243 StGB nF bestraft werden. Vielmehr kommt insoweit die Vorschrift des § 242 StGB aF zur Anwendung. Deshalb war der Strafausspruch in diesen beiden Fällen aufzuheben. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird der Strafausspruch in den übrigen Fällen nicht berührt.
Weil § 243 StGB nur eine Strafzumessungsregel enthält und nicht den Schuldspruch betrifft, braucht die Kennzeichnung als besonders schwerer Fall nicht in den Urteilsspruch aufgenommen zu werden (vgl.
-u-
BGHSt 23, 254, 256/257 und Urteil vom 18. Februar 1976 - 2 StR 747/75 -). Es reicht die Aufnahme des
Paragraphen in die Aufzählung der angewendeten Bestimmungen aus.
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Müller Baumgarten