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BGH Beschluss vom 13.02.1976 – 4 StR 47/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 47/76 BESCHLUSS 13:12:76

in der Strafsache

gegen

den Schiffbauer Gerhard KEEEBD aus CmEEEEEREEED, geboren am EEE 191 in RE, zur Zeit

in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 1976 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 5, Januar 1976 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 8. September 41975 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Antragsteller wegen Diebstahls in sieben schweren Fällen, wegen versuchten Diebstahls in drei schweren Fällen, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen von 10 DM verurteilt. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer seine Revision als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in ordnungsmäßiger Form begründet worden sei (§ 346 Abs. 1 StPO).

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO), jedoch nicht begründet. Das Urteil ist dem bestellten Ver-

teidiger, Rechtsanwalt KEEEEEEEp, am 23. Oktober 1975 zugestellt worden (Bl. 717 d.A.). Damit wurde die Frist von einem Monat zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt (§§ 145 a Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO). Das Schreiben des Antragstellers, mit dem er seine Revision begründen wollte, ist erst am 19. Dezember 1975, also verspätet, bei Gericht eingegangen (Bl. 734 d.A.). Außerdem entspricht es nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, wonach seitens des Angeklagten die Revision nur in einem von seinem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann. Mit Recht hat die Strafkammer daher die Revision als unzulässig verworfen.

Die Einwendungen des Antragstellers gehen fehl. Die Zustellungsvollmacht des Verteidigers nach § 145 a Abs. 1 StPO gilt bis zu seiner Abberufung und wird weder von der Bitte des Angeklagten, auch ihm das Urteil zuzustellen, noch von der Tatsache berührt, daß er selbst die Revision eingelegt hat. Die Wirksamkeit der Zustellung und der Beginn der Revisionsbegründungsfrist werden auch nicht durch die Kenntnis oder Unkenntnis des Verteidigers von der eigenen Revisionseinlegung des Angeklagten beeinflußt. Schließlich bedurfte es auch nicht der Bestellung eines besonderen Verteidigers für die Revision. Zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels ist der bestellte Pflichtverteidiger befugt. Die Bestellung des Rechtsanwalts KOEEEB ist nicht zurückgenommen worden, Der Antragsteller hat das auch nicht beantragt.

Auch das Wiedereinsetzungsgesuch geht fehl. Es mangelt nicht nur an der formgerechten Nachholung der Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß er an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden verhindert war (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Er ist sowohl bei der Urteilsverkündung als auch bei der Einlegung der Revision bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Form und Frist der Revisionsbegründung belehrt worden. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem er gehindert gewesen sein könnte, wie bereits von ihm bei der Einlegung des Rechtsmittels angekündigt (Bl. 683 d.A.), auch die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

Börtzler Mayr Hürxthal Richter Zipfel be- Richter Dr. Knoblich findet sich in Urlaub ist erkrankt und kann und kann daher nicht nicht unterschreiben, unterschreiben, Börtzler

Börtzler