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BGH Urteil vom 28.01.1976 – 2 StR 659/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 659/75 URTEIL {En ?£

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Bruno S EEE» aus EiiWw, geboren am En 19.9 in S GEEEEERREES,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. une als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär gg» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom 20. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte brachte in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1974 seiner damaligen Ehefrau, als diese in Begleitung dreier Männer die drei minderjährigen Kinder der Eheleute aus der ehelichen Wohnung holen und wegbringen wollte, mit einem Messer an der rechten Schulter eine oberflächliche, etwa 4 bis 6 mm tiefe und etwa 1 cm lange Wunde bei; zwischen den Ehegatten schwebte damals bereits das Ehescheidungsverfahren, das inzwischen zur Scheidung aus beiderseitigem Verschulden geführt hat.

Das Landgericht - Schwurgericht - hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß ihm für den die erkannte Strafe übersteigenden Teil der Untersuchungshaft keine Entschädigung zustehe. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Dabei kann auf sich beruhen, ob, wie die Revision behauptet, die Urteilsausführungen Widersprüche enthalten. In jedem Falle bestehen auf Grund der Feststellungen durchgreifende Bedenken gegen die Erwägungen des Schwurgerichts zur Anwendbarkeit der Notwehrvorschriften.

Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß objektiv ein Angriff der Ehefrau auf das Recht des Angeklagten, im Rahmen der elterlichen Gewalt über den Aufenthalt seiner Kinder mitzuentscheiden, vorlag. Dennoch verneint es Notwehr des Angeklagten, weil er nicht mit Verteidigungswillen auf seine Ehefrau eingestochen habe und zudem das von ihm angewandte Mittel zur Abwehr

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des Angriffs nicht "erforderlich" gewesen sei. Diese Erwägungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht.

Das Fehlen des Verteidigungswillens schließt das Schwurgericht allein daraus, daß der Angeklagte kurz vor dem Erscheinen seiner Ehefrau in Selbstschädigungsabsicht eine Flüssigkeit getrunken hatte, die es ihm, wie er wußte, zunächst unmöglich machte, selbst für die Kinder zu sorgen; er hätte, so meint das Schwurgericht, demnach die Sorge für die Kinder ohnehin seiner Ehefrau überlassen müssen. Das Schwurgericht verkennt dabei, daß zum einen der Angeklagte die wirkliche Gefährlichkeit des eingenommenen Mittels nicht kannte (UA S. 13), und daß er zum andern auch bei Krankheit nicht gehindert war, über den Aufenthalt seiner Kinder mitzubestimnen. Dafür, daß er im Krankheitsfall von der Wahrnehmung seiner Rechte an den Kindern absehen wollte, enthält das Urteil keine Feststellungen. Für den Verteidigungswillen des Angeklagten spricht demgegenüber, daß er nach dem Erscheinen seiner Ehefrau und vor dem Zustechen seinen Willen, die Kinder in der ehelichen Wohnung zu behalten, wiederholt unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, damit aber keinen Erfolg gehabt hatte. Der Wille zur Verteidigung seines Rechts brauchte nicht das einzige Motiv für sein weiteres Handeln zu sein, es genügt, daß er dafür mitbestimmend war (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75 -).

Handelte der Angeklagte aber, was nach dem Vorstehenden nicht ausgeschlossen werden kann, mit Verteidigungswillen, so hat er zwar, wie das Schwurgericht zutreffend meint, die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritten, kann aber "eine Entschuldigung des Angeklagten

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nach den Grundsätzen des sog. Notwehrexzesses" nicht allein schon mit der vom Schwurgericht auf S. 34/35 UA gegebenen Begründung verneint werden. Geprüft werden muß dann auch, ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr in Bestürzung oder Verwirrung (§ 53 Abs. 3 StGB aF, § 33 StGB 1975) überschritten hat. Dies kann angesichts der gesamten festgestellten Umstände nicht von vornherein verneint werden: Der Angeklagte hatte in der Absicht, sich selbst zu schädigen, das Einreibemittel getrunken und stand, als seine Ehefrau erschien, schon unter dessen Einfluß (UA S. 14); er sah sich plötzlich und gänzlich unerwartet in der Nacht einer überlegenen

Schar von Gegnern gegenüber; unabhängig davon befand er sich "auf Grund des lang andauernden chronischen Spannungszustands innerhalb der Familie, der Erlebnisse des vergangenen Abends sowie des genossenen Alkohols" in einem seine Zurechnungsfähigkeit vermindernden Zustand (UA S. 17); er hatte schließlich bereits einen "Streit mit seinem das Kind Dirk die Treppe hinabtragenden Schwager gehabt, bevor er in die tätliche Auseinandersetzung mit seiner gerade

das jüngste Kind weckenden Ehefrau geriet.

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Für die neue Hauptverhandlung ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB 1975 die Anwendung des § 228 StGB aF in Betracht kommt.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Meyer