Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 27.01.1976 – 5 StR 734/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 3tn 734/75 17:1: %

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz K EB aus og , dort geboren an EB 1345,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.

Val

Der 5.5Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts

am 27.Januar 1976 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Kg» wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 31.Juli 1975

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist,

b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und die festgesetzten Einzelstrafen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch ist die Urteilsformel dahin zu berichtigen, daß der Beschwerdeführer nicht des "schweren" Diebstahls, sondern des Diebstahls in einem besonders schweren Fall (§ 243 StGB 1975) schuldig ist.

- 3 -

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen hätte der Tatrichter die im Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 4.Februar 1975 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe oder, wenn es sich um eine Gesamtstrafe handeln sollte, die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen können (§§ 53, 54, 55, 58 StGB 1975). Da die Urteilsgründe darüber schweigen, warum dies nicht geschehen ist, muß der Gesamtstrafausspruch auf die allgemeine Sachrüge aufgehoben werden (BGHSt 12,1).

Der Senat verweist die Sache nach dem Abschluß des Verfahrens gegen den heranwachsenden früheren Mitangeklagten nunmehr an eine allgemeine Strafkammer zurück.

Sarstedt Schmidt Herrmann

Schuster Fuhrmann