Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 27.01.1976 – 5 StR 725/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u stk 725/75
ZT 176
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Praktikanten Christopher U >
aus OH ‚ geboren am EB >51 in Lg (Nieeria),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
MW
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Januar 1976 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten U wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25.September 1975 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des kRechtsmittels zu tragen.
- Angewendete Strafvorschriften: 88 11, Abs.1 Nr.1, Abs.4 Nr.4 und 5 und Abs.6 BetmG, § 397 Abs.1 AO, § 73 StGB 1969, 88 113, 223, 223a, 52, 53, 7ha StGB 1975 -
Gründe§
Im Schuldspruch muß die Verurteilung wegen eines in Tateinheit mit dem Betäubungsmittelvergehen begangenen fortgesetzten Bannbruchs erittfallen.
Die verbotene Einfuhr von Marihuana ist schon wegen «wer Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs.2 AO nicht als einfacher Bannbruch zu bestrafen. Außerden hat der Angeklagte pewertesmäßig gehandelt. Die Tat ist daher auch als gewerbs-
- 53 -
- 3 -
mäßiger Schmuggel zu ahnden (BGHSt 25,215), Die Tatbestände des einfachen Bannbruchs (§ 396 Abs.1 AO) und der Hinterziehung von kingangsabgaben (§ 392 Abs.1 AO) gehen in dem schwereren Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels auf.
Der Senat kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO von sich aus ändern. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird hierdurch nicht berührt. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafen niedriger bemessen hätte, wenn er von dem richtigen Schuldspruch ausgegangen wäre.
Sarstedt Schmidt Fleischmann
Schuster Fuhrmann