Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 24.01.1976 – 2 StR 136/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 136/76 BESCHLUSS ICH
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Albert Johannes B EEE aus S@W-
GEEEEEB, sort geboren am GE 1950,
2. den Gelegenheitsarbeiter Herbert Felix K EEEER
aus SB, dort geboren am EEE 1953,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2h, Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten DIEB wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. September 1975, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. 1. Der Antrag des Angeklagten KB von 24, Januar 1976, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. September 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
2. Der Beschluß vom 29. Dezember 1975, durch den das Landgericht in Saarbrücken die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, wird bestätigt.
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Gründe§
I. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisions- 'rechtfertigung des Angeklagten Bi ergibt, soweit das Urteil diesen Angeklagten betrifft, zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Aus der Strafe des Urteils vom 22. Januar 1975 (Amtsgericht Saarbrücken) kann gemäß § 55
Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe nur mit der Einzelstrafe für die Tat vom 13. Dezember 1974 (Raub, zwei Jahre Freiheitsstrafe), nicht aber auch mit den Strafen für die nach dem 22. Januar 1975 begangenen Taten gebildet werden. Aus den für die Taten vom 28. Juni 1975 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun und vier Monaten muß eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer gemäß § 358 Abs. 2 StPO beachten müssen, daß die Summe der beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen die Höhe der aufgehobenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht übersteigen darf.
II. Der Antrag des Angeklagten Kindel vom 24. Januar 1976, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet (vgl. BGHSt 14, 306).
UL.
Der gemäß § 346 Abs. 1 StPO erlassene Beschluß der Strafkammer vom 29. Dezember 1975 war zu bestätigen, da die Kammer die Revision aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen hat.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Meyer