Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 02.01.1976 – 4 StR 242/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 242/76 URTEIL 73%

in der Strafsache

gegen

den Dreher Wilhelm Engelbert C ED aus DEE, geboren an ED 1939 in CEEEEEEED- REED,

wegen räuberischen Diebstahls

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 1. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ED

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Januar 1976 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts ist zwar wegen eines Versehens der Geschäftsstelle in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefaßt worden. Entgegen dem Vorbringen der Revision erfüllen jedoch die Urteilsgründe hier gleichwohl alle Erfordernisse, die das Gesetz in § 267 Abs. 1 bis 3 aufgestellt hat:

1. Die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249 StGB wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und enthält keinen Rechtsirrtum (vgl. BGHSt 13, 64; 26, 95, 97). Soweit die Revision den Inhalt des Strafantrags bemängelt, übersieht sie, daß die Bestimmung des § 248 a StGB auf räuberischen Diebstahl keine Anwendung findet (BGH bei Dallinger, MDR 1975, 543).

2. Es ist zwar richtig, daß das Urteil nichts darüber enthält, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Zeit der Tat aufwies. Da jedoch die "genau eine Stunde nach der Tat" entnommene Blutprobe einen Promillegehalt von 1,95 o/oo ergab, bleibt selbst bei großzügigster Rückrechnung, zumal angesichts des festgestellten Ablaufs der Tat, eine Anwendung des § 20 StGB außer Betracht. Dagegen hat das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit ausdrücklich bejaht und dementsprechend die Strafe gemäß § 249 Abs. 2 StGB gemildert. Soweit in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Verfahrens geltend gemacht wird, ist die Rüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Sie ist daher unzulässig.

-L-

3. Angesichts der bisherigen Führung des Angeklagten, besonders seiner zahlreichen und in kurzen Abständen aufeinander folgenden Vorstrafen, steht offensichtlich der § 56 Abs. 1 StGB einer Aussetzung der erkannten Strafe entgegen.

4, Was die Revision im übrigen vorträgt sind neue Behauptungen, die in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze finden.

Mayr Börtzler Spiegel

Zipfel Knoblich