Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 1 StR 778/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 778/77 BESCHLUSS
N /h.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johann s GEREEEEEED
aus WEEn (ÜGmmmm), dort geboren an E. m» 1932,
wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1977 hat der vormalige Verteidiger des Angeklagten die am 26. November 1976 eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Hierzu war der Verteidiger sowohl schriftlich (vgl. LO I, Bl. 301), als auch mündlich (vgl. schriftliche Erklärung von RA Dr. Ernst ‚Boxberg, LO I, Bl. 451) ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist daher an diese Rücknahmeerklärung gebunden (BGHSt 10, 245), die unwiderruflich ist und wegen
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Irrtums im Beweggrund nicht angefochten werden kann (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 555/75).
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