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BGH Beschluss vom 30.09.1981 – 2 StR 450/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 450/81 BESCHLUSS 39.9.

in der Strafsache

gegen

den Tierpfleger Peter BB aus F En - SCHE, zeboren an EB 1955 ir u,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts un? des Beschwerdeführers am

30. September 1981 beschlossen:

I.

II.

III.

Der Antrag des Angeklagten, ihm "Wiedereinsetzung des Verfahrens in den Stand der Revision" zu gewähren, wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1981 ist durch Zurücknahme erledigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie ger Revision zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat seine von Rechtsanwalt Tg» eingelegte und begründete Revision mit Schreiben vom 13. Juli 1981 zurückgenommen. Die im Schriftsatz des Rechtsanwalts HERE vom 20. Juli 1981 enthaltene Behauptung, der Angeklagte sei infolge eines Schreibver-

sehens in seinem, des Rechtsanwalts, Schreiben vom 29. Juni 1981 zu der Rücknahme veranlaßt worden, ist

nicht geeignet, deren Wirksamkeit in Frage zu stellen.

Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen kann die

Rücknahme eines Rechtsmittels nicht widerrufen werden (vgl. BGHSt 10, 245, 247; 17, 14, 18; BGH, Beschluß

vom 2,

Dezember 1975 - 2 StR 555/75 -). Ein Ausnahnme-

UN

fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil nach dem Inhalt ‘jenes Schreibens vom 29. Juni 1981 der angebiiche Schreibfehler auszuschließen ist. Der Wortlaut

des vorletzten Absatzes hat nur dann einen Sinn, wenn dem Angeklagten vorher empfohlen worden ist, die Revision zurückzunehmen. Zudem hätte für eine Anfrage beim Angeklagten jeglicher Grund gefehlt, wenn nach der Vorstellung von Rechtsanwalt H@WEEW die Revision aufrechterhalten werden sollte.

Danach besteht für die beantragte Wiedereinsetzung kein Anlaß. Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller