Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 05.06.1974 – 3 StR 100/74
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 100/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maler Heinrich Adolf S EEE zu: “em.
dort geboren am EEE 1935, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Raubes
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Juni 1974 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten SERENEED
gegen das Urteil des Landgerichts Mannbeim vom 6. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
6ründe:
Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 1974 zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
"Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten hatte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 im Auftrag seines Mandanten Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 8. März 1974 begründet. Mit Schreiben vom 12. März 1974, das an den Vorsitzenden der III. Großen Strafkammer des landgerichts Mannheim gerichtet war, teilte der Angeklagte mit, er "nehme die Strafe an". Dieses Schreiben läßt einen eindeutigen Rücknahmewillen und die endgültige Aufgabe des Anfechtungs-
willenserkennen. Es ging am 18. März 1974 bei dem Landgericht ein. Damit wurde die Rückmahme des Rechtsmittels wirksam und das Urteil rechtskräftig.
Die mit den Schriftsätzen des Verteidigers und des Angeklagten erklärte Anfechtung der Revisionsrücknahme ist unbeachtlich. Die Rücknahme dines Rechtsmittels ist in der Regel unwiderruflich und kann insbesondere nicht wegen eines Irrtums im Beweggrund angefochten werden (vgl. hierzu Beschluß des 3. Strafsenats des BGH vom 22. November 1973 - 3 StR 308/73) ."
- 3.
Dem tritt der Senat bei. Daß auch der Beschwerdeführer seine Erklärung vom 12. März 1974 als Rechtsmittelrücknahme angesehen hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 26. März 1974 unmißverständlich.
Scharpenseel | Dr. Wiefels Mayer
Neifer Dr. Krauth
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