Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.12.1975 – 2 StR 177/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 177/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrer Bernhard H ep u: KUEEEEEED geboren am EEE 1915 in DEE,
>. den zur Zeit berufslosen Speditionskaufmann Edlef cm aus KEEP, geboren am GEB 1939 in EEE
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom
15.
4,
2.
März 1974
aufgehoben und werden die Angeklagten, ferner der Mitangeklagte SER
auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, soweit sie wegen persönlicher und sachlicher Beglinstigung verurteilt worden sind,
in den gegen die Angeklagten und den Mitangeklagten SB ergangenen Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und
über die Geldstrafe, soweit sie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - der Angeklagte HM auch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit hiermit - verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Geldstrafe, bei dem Angeklagten GC und dem Mitangeklagten SCHE auch über eine Gesamtfreiheitsstrafe, ferner über die Kosten der Rechtsmittel - soweit nicht unter Nr. 1 entschieden -, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
UF
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
4. Zur Verurteilung des Angeklagten Heiib wegen Begünstigung führt der Generalbundesanwalt aus:
"Nicht bestehen bleiben kann der Schuldspruch, s0- weit der Angeklagte wegen persönlicher und sachlicher Begünstigung bestraft worden ist. Ob die Verurteilung auf der Grundlage der 88 257 Abs. 1 StGB af, 394 AbgO aF zu Recht erfolgt ist, kann dahinstehen. Unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 1975 neu gefaßten § 257 Abs. 3 StGB, den das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB nF, § 354 a StPO zu beachten hat, ergibt sich jedenfalls, d daß der Täter straflos bleibt, wenn er wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Das ist hier der Fall. Die Ausnahme des § 257 Abs. 3 S. 2 StGB nF liegt nicht vor. Eine Bestrafung nach § 257 StGB scheidet daher aus. Der Angeklagte kann aber insoweit auch nicht nach § 258 StGB nF bestraft werden, der im Gegensatz zu dem strengeren § 257 StGB aF als Erfolgsdelikt mit Strafbarkeit des Versuches ausgestaltet ist. Nach § 258 Abs. 5 StGB nF wird nämlich nicht bestraft, wer wenigstens zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft wird, Nach den Urteilsfeststellungen tleuchtete! es dem Angeklagten ein, daß er 'durch seine falsche Unterschrift "MB" und durch sein ganzes vorausgegen genes Verhalten selbst so tief in die ganze Sache ver-
wickelt' war, 'daß es nur in seinem eigenen Interes-
se sei, weiter mitzumachen" (UA S. 99, 100). Bei
dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß das Verhalten des Angeklagten (auch) von dem Gedanken getra-
gen war, sich selbst der Bestrafung zu entziehen. Daß seine Begünstigungshandlung keinen Erfolg gehabt hat, sondern im Ergebnis die Beweisführung der Ermittlungs- ' behörden erleichtert hat - wovon die Strafkammer ersichtlich ausgeht (UA S. 358, 359) - steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist daher insoweit freizusprechen. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Geldstrafe in Höhe von 5.000.-- IM gerät danit in Wegfall."
Aus denselben Gründen beantragt der Generalbundesanwalt such die teilweise Freisprechung des Angeklagten CB:
Der Senat entspricht dem Antrag.
2. Auch die Aussprüche über die Geldstrafen können nicht aufrechterhalten bleiben. In der ab 1. Jammar 1975 geltenden Fassung des § 392 AbgO ist - entsprechend der allgemeinen Neuregelung des Strafrechts - eine zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, wie sie die alte Fassung vorsah, nicht mehr angedroht. Diese kann zwar weiterhin noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden; ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, kann das Revisionsgericht hier aber nicht abschließend entscheiden.
3, Im übrigen hat die Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.
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4, Die Erstreckung des Beschlusses auf den Mitangeklagten Sb folgt aus § 557 StPO.
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‚Meyer Buddenberg