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BGH Urteil vom 02.12.1975 – 1 StR 715/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 715/75 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Dekorateur Dieter vn Sch EB zus

AR. sort geboren am EEE '>552,

zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-2_

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter gm Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, zipfel, Herdegen

als beisitzenge Richter;

Bundesanwalt EEE

als Vertreter ger Bundesanwaltschaft,

Rechtsenvalt

als Verteidiger,

Justizangestellte 1 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision ges Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

9. April 1975 mit gen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird Zu neuer Verhandlung und Entscheidung, äuch über gie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen HEEEEEEER mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei unerreichbar. Sie stützt ihre Entscheidung auf eine Reihe von Umständen: In seiner Wohnung habe sich der Zeuge nach Angabe der Nachbarn seit zwei Monaten nicht mehr aufgehalten, er sei dort auch am Tage der Beschlußfassung von der Polizei nicht aufzufinden gewesen; beim Arbeitsamt sei er nicht registriert; in dem möglichen Aufenthaltsort WB sei er der dortigen Landespolizeistation der Person und seiner Wohnung nach nicht bekannt, er werde aber wegen eines Verkehrsdelikts gesucht.

2. Die Revision sieht in der Ablehnung des Beweisamtrages - im Ergebnis zutreffend - einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie geht zwar insofern von einer falschen Voraussetzung aus, als sie behauptet, der Landespolizeistation Wmgp sei der Zeuge bekannt gewesen; nach dem insoweit maßgeblichen Protokoll (HA Bl. 56) heißt es im Ablehnungsbeschluß "nicht bekannt." Auch trifft es nicht zu, daß ein Zeuge mit Zustellungsurkunde geladen und hierbei die Frist des § 217 StPO eingehalten werden muß. Schließlich hätte auch die von der Revision vermißte

Auskunft des Einwohnermeldeamts nach ihrem eigenen Vortrag nur die bereits bekannte Wohnungsanschrift ergeben, unter

der HR nicht anzutreffen war.

Unerreichbarkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO setzt jedoch nicht nur voraus, daß die Bemühungen des Gerichts, das Beweismittel herbeizuschaffen, erfolglos geblieben sind. Es ist außerdem erforderlich, daß keine begründete Aussicht dafür besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22; Urteile vom 19. Februar 1960 - 4 StR 590/59 - und vom 24. Oktober 1967 - 1 StR 451/67). Ist ein Zeuge nur zeitweise nicht zu ermitteln, so ist er nicht unerreichbar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65); dasselbe gilt, wenn er unter der zunächst angegebenen Anschrift nicht zu finden ist (BGH GA 1968, 19).

Der Umstand allein, daß die Strafkammer den Zeugen innerhalb von zwei Tagen bis zum Schluß der Hauptverhandlung nicht erreichen konnte, genügt also nicht für die Annahme der Unerreichbarkeit. Es war nichts dafür hervorgetreten, daß er sich etwa damals an einem unbekannten Ort im Ausland aufhielt oder im Inland als Landfahrer umherzog oder sich - etwa wegen des Verkehrsdelikts - verborgen hielt. Obwohl es sich um einen Alibizeugen handelte, der erst in der Hauptverhandlung präsentiert wurde, wäre es dem Landgericht zuzumuten gewesen, unter Inkaufnahme einer weiteren Unterbrechung oder auch Aussetzung der Hauptverhandlung weitere Nachforschungen bei seinen Eltern oder eingehendere Ermittlungen bei den Nachbarn anzustellen und im übrigen zu versuchen, den

Zeugen in seiner - offenbar damals nicht aufgegebenen - Wohnung zu erreichen.

3. Die Bemühungen des Gerichts müssen der Bedeutung des Beweises entsprechen. Das ist hier, da es sich um einen Alibizeugen handelt, nicht auszuschließen, wenn auch das Landgericht der Bekundung des Zeugen RB, der mit Hg zusammen das Lokal besucht hatte, in wesentlichen Punkten nicht gefolgt ist (UA S. 10, 11).

4. Das Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Auf die weiteren Rügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.

Der aus den Akten ersichtliche Umstand, daß H@R-ER sich Ende April 1975 "zunächst für unabsehbare. Zeit in die USA" begeben hat, gibt Anlaß zu folgendem Hinweis: Er muß dadurch nicht unerreichbar geworden sein, es sei denn, daß der Tatrichter eine Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Tatopfer vor dem erkennenden Gericht für unumgänglich hält und der Zeuge nicht zum

Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen ist (vgl. BGHSt 13, 300; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. § 244 Anm. V 8a).

Pfeiffer Loesdau Mösl

Zipfel Herdegen