Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 24.10.1967 – 1 StR 451/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

u | ü 2049 045 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 451/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

‚„ ohne festen Wohnsitz, , zur Zeit in Unter-

geboren am EEE 1940 ir re

suchungshaft,

den Hilfsarbeiter Karl T m

wegen schweren Raubes,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au En

als Verteidiger,

Justizangestellter ww als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. Mai 1967 wird verworfen. en

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

“a B

Ihm wird die” "Untersuchungshaft seit dem 25, Mai 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Mfg iemmmigs Selaklnini: alkemiiiie: Amann Tekiuihie Semman: =ührliaiiggn singe Nlrkhäige: SUEBÄENIGED Nikki Shlkihhihkhr

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt, Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I: Verfahrensrügen:

1. Nachdem der Angeklagte im Vorverfahren die Tat so geschildert hatte, wie sie das Landgericht jetzt feststellt, und nach einem Widerruf abermals vor der Polizei und vor dem ' Ermittlungsrichter ein Geständnis abgelegt hatte, behauptete er in der Hauptverhandlung, er habe TB ar nieder- ' geschlagen, ihm aber nicht die Lederbrieftasche weggenommen. Zum Beweis hierfür beantragte der Verteidiger die Vernehmung der Erika Lin "zur Zeit dem Angeklagten unbekannten AuT- enthalts". Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Es führte zur Begründung an, der Angeklagte habe keine ladungsfähige Anschrift angeben können; nach den Ermittlungen der Staatsanvaltschaft sei die Zeugin zwar in VB zcmeliüet, jedoch seit zwei Jahren unbekannten Aufenthalts und deshalb im

”.

Fahndungsbuch äAusgeschrieben. Entgegen der Meinung der Revision ist die Ablehnung des Antrags im Ergebris rechtlich richt zu beanstanden.

Das Landgericht hat den Antrag als Beweisamtrag angesehen und ihn, wie die Beschlußbegründung ergibt, wegen Unerreichbarkeit der Zeugin abgelehnt. Hierin liegt kein Rechtsfehler. Unerreichbar sind diejenigen Beweismittel, bei denen die unter Beobachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Be-

-A-

deutung des Beweises entsprechenden Bemühungen des Gerichts, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht dafür besteht, daß sie in absehbarer Zeit beigebracht werden können (BGH NIW 1953, 1522

Wr. 22; Urteile vom 19. Februar 1960 - 4 StR 590/59, vom

24. Mai 1965 - 5 StR 413/65 und vom 1%. Dezember 1966 - 1 StR

146/66).

Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer nicht verkannt. Zuar genügt der Umstand allein, daß der Beschwerdeführer Keine ladungsfähige Anschrift angeben konnte, noch nicht zur Annahme der Unerreichbarkeit. Außerdem beruft sich aber das Landgericht auf dic Ergebnislosigkeit der Nachforschungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Diese Begründung trägt nach Sachlage dic Ablehnung des Beweisamtrags. Erika TIGE hatte sich, wie die Zeugin Ilse Lehn im Vorverfahren bekundet hatte, nur vorübergehend in Regensburg aufgehalten (Bl. 25 SA); nach einem Vermerk der Polizei vom 22. September 1966 hatte sie die Stadt alsbald nach der Tat mit unbekannten ziel verlassen (Bl. 25 R SA). Die Zeugin Le vußte über ihre Herkunft nur zu sagen, sie "solle" aus Nürnberg stammen; in der Wauptverhandlung bekundete sie, es heiße, sie sei mit einem Schiffer verheiratet (Bl. 78 SA). Sie und die Zeugin DD (31. 80 SA) vermochten den jetzigen Aufenthalt der Erika IB nicht anzugeben. Die Ermittlungen der Polisei in ihrem letzten bekannten Wohnsitz Vi» führten cbenfalls zu keinem Ergebnis; bis zum Zeitpunkt der Gegener-. klärung der Staatsanwaltschaft hat übrigens auch die Aus- | schreibung im Fahndungsbuch unter zwei Namen nicht zur Ermittlung ihres Aufenthalts geführt. |

Hiernach durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß keine begründete Aussicht bestand, den Aufenthalt der Zeugin in absehbarer Zeit zu ermitteln. Die Behauptung des Verteidigers iiber das Erscheinen der Erika Ige :: Te :ur zeit

der Hauptverhandlung ist unbelegt geblieben.

7

- 5 _-

2. Dice Revision beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Landgericht zwischen Eröffnungsbeschluß und Hauptverhandlung nicht versucht habe, den Aufenthalt der Erika IWW zu ermitteln. Die Rüge dringt nicht durch. Wie oben dargelegt, bot sich in der Hauptverhandlung, auf die es hier ankommt, keine Grundlage für solche Ermittlungen; dazu bestand auch angesichts des

viermaligen Geständnisses des Angeklagten kein Anlaß.

3. Die von der Revision beanstandete Frage des Vorsitzenden an die Zeugin DE BB gehörte zur Sachleitung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO (BGH Urteil vom 24. Novenber 1964 -— 5 StR 466/64). Ein etwa vorgefallener Verfahrensfehler wurde dadurch geheilt, daß der Vorsitzende die Frage in einer Form stelltc, die auch die Revision als zulässig ansieht (vgl. außerdem BGHSt 3, 368, 369, 370). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang über die Glaub-

würdigkeit der Zeugin vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet: Die Revision var daher zu verwerten.

Hübner u . Fischer . .. . Loesdau

Fikart Pfeiffer