Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 05.05.1982 – 2 StR 40/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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95 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 40/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
. den Arbeiter Friedrich S WB aus O EEEEEEREEREED. dort geboren am EEE 1950, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
den Schlosser Harald P aus CE dort geboren am 1957,
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WW in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. WE dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt WW aus GEHE
als Verteidiger des Angeklagten Sg,
2. Rechtsanwalt peu:
T5
als Verteidiger des Angeklagten PO,
3. Rechtsanwalt Dr. m aus EEE
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten SB und Pu
GEB “ira das Urteii des Landgerichts Darmstadt vom 20. Mai "981, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten Sg wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten PER wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Diese Entscheidungen greifen beide Angeklagte mit ihren Revisionen an. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Revision des Angeklagten Sm
Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß das Gericht den Zeugen Pancrazio RER nicht vernommen und deshalb den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Aufklärungsrüge entspricht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Die Revision gibt deutlich genug an, welches für den Angeklagten vorteilhafte Ergebnis die Vernehmung dieses Zeugen erbracht hätte. Sie führt aus, der Zeuge müsse unmittelbar gesehen haben, "wer, an welchem Ort Messerstiche ausgeführt hat". Gleichzeitig wendet sie sich dagegen, daß dem Angeklagten angelastet wurde, er habe das Tatopfer Rocco re erstochen. Die Vernehmung des Zeugen Pancrazio Re sollte folglich ergeben, daß der Angeklagte nicht mit einem Messer gestochen habe.
Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
Der Zeuge hatte sich bis zu dem Zeitpunkt, als das Tatopfer zusammen mit den Verurteilten WB und SEE zu Boden stürzte, in der Nähe des Tatorts aufgehalten (UA S. 21). Es ist deshalb wahrscheinlich, daß er gesehen hat, wer die dem Angeklagten angelasteten Messerstiche geführt hat. Das Gericht hat die Vernehmung des Zeugen zunächst auch für erforderlich gehalten, dann aber davon abgesehen, weil er unerreichbar sei. Es stützt sich dabei auf Erklärungen der Ehefrau des Zeugen, ihr Mann sei zwar grundsätzlich bereit, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, könne aber aus gesundheitlichen Gründen - möglicherweise müsse eine Ulcusoperation durchgeführt werden - nicht von Italien nach Darmstadt reisen. Auch in den kommenden Wochen sei eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht zu erwarten.
Danach war der Zeuge nur für die "kommenden Wochen" unerreichbar. Diese zeitweise Unerreichbarkeit rechtfertigte es im vorliegenden Falle nicht, auf seine Vernehmung zu verzichten. Das Gericht konnte seine Feststellungen über den Tatbeitrag des Angeklagten bisher nur auf Angaben der an der gleichen Tat beteiligten Mitangeklagten stützen, die ein Interesse daran hatten, sich selbst zu entlasten. Der Vernehmung des möglicherweise einzigen Tatzeugen kam deshalb besondere Bedeutung zu, für die auch eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung in Kauf genommen werden mußte (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 359/81; Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 715/75).
E22
Daß der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung zu dem hier bedeutsamen Geschehen keine Angaben gemacht hatte, ändert daran nichts (BGH, Beschluß vom 17. März 1976 - 3 StR 55/76).
Auch die Sachbeschwerde hat Erfolg.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auf folgende Überlegungen: "Außer dem Mitangeklagten Kb. der zweimal in den Rücken des Opfers gestochen hat, hatte offensichtlich nur noch der Angeklagte SB überhaupt ein Messer dabei. Ein Dritter als Täter der in Brust und Bauch des Opfers von vorn ausgeführten Stiche scheidet daher aus" (UA S. 32). Dem Opfer wurden aber drei Stichverletzungen in den Rücken zugefügt (UA S. 24/25). Hat der Angeklagte Si nur vier Stiche von vorn und der Angeklagte Kb nur zwei in den Rücken des Opfers geführt, dann muß ein weiterer der insgesamt sieben an der Schlägerei Beteiligten mit einem Messer zugestochen haben.
Im übrigen widerspricht die Wertung, der Mitangeklagte Ki könne dem Opfer die von vorn geführten Stiche deshalb nicht beigebracht haben, weil er zusammen mit dem Mitangeklagten WB zunächst den Zeugen Pancrazio REED verfolgt habe (UA S. 32), den Feststellungen zum Tathergang. Danach befand sich dieser Zeuge zu dem Zeitpunkt, zu dem das Tatopfer Rocco RB die Stiche in Brust und Bauch erhielt, noch am Tatort. Kb und Wolf verfolgten Pancrazio RB erst, nachdem Rocco Ro zu Boden gestürzt war und dabei WER 1osgelassen hatte (UA S. 21).
Revision des Angeklazsten PER
Auch dieser Angeklagte beanstandet zu Recht, daß der Zeuge Pancrazio RB nicht vernommen wurde. Ob das Urteil, soweit es ihn betrifft, auf diesem Fehler beruht, kann offenbleiben; denn die Sachbeschwerde hat bereits Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht. Pb WE hat dem Tatopfer aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern einen Backstein gegen die Brust geworfen. Des Landgericht stützt seine Auffassung, Ph GER habe mit dem Steinwurf den Tod des Rocco RB Pilligenä in Kauf genommen, darauf, daß der Angeklagte den Stein auf =inen durch die Messerstiche des Angeklagten SER Schwerstverletzten geworfen habe. Diese Handlung sei objektiv geeignet, den Tod herbeizuführen. Das sei PB auch bewußt gewesen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß nicht festgestellt wurde, mit welcher Wucht cer Wurf ausgeführt wurde, wird die Annahme, PO Habe gewußt, daß Rocco RB durch Messerstiche bereits aufs Schwerste verletzt worden war, ven den bisherigen Feststellungen nicht getragen. kr hatte lediglich gesehen, daß SB zweimal mit einem Messer zugestochen hatte. Daraus kann aber nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß er erkannt hatte, wie schwer Rocco Run verletzt worden war. Das Gericht begründet nicht, woran der Angeklagte die schweren Verletzungen des Tatopfers erkannt habe.
Es stellt vielmehr fest, Jaß Rocco RB die Mit-
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angeklagten su und WEB auch nach den Stichen
und dem Steinwurf im "Schwitzkasten" festhielt und
erst nach einem späteren Angriff des Mitangeklagten CE zu Boden fiel (UA S. 20/21). Gegen die Annahme, PO habe den Tod des Rocco Reg billigend in Kauf genommen, spricht auch die Feststellung, daß er später KR daran hinderte, wei-
ter auf das Opfer einzustechen (UA S. 22), Klinkel wegen der Messerstiche sogar Vorhalte machte, ihn schlug und aufforderte, "zu verschwinden" (UA S. 23). Mit diesen Feststellungen hat sich das Landgericht bei der Erörterung des Tötungsvorsatzes aber zu Unrecht nicht auseinandergesetzt.
Nach allem ist das Urteil - soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft - aufzuheben.
Die Sache ist, auch soweit. der Angeklagte Pu GEB betroffen ist, entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen
Mösl Müller
ist, daß weitere Feststellungen Betroffen werden können,
die eine Verurteilung dieses Angeklagten wegen versuchter Tötung rechtfertigen.
Für diesen Fall wird auf BGHSt 21, 265, 266 hingewiesen.
Meyer Maier Theune