Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 02.12.1975 – 1 StR 701/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
149, StPO 1975 §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 Zum Revisionsgrund der verspäteten Urteilsbegründung.
“
SAD
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja 149,
StPO 1975 §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7
Zum Revisionsgrund der verspäteten Urteilsbegründung.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75 - LG Ravensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_701/75 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ibrahin MW aus Bad wu. geboren am EB 1929 in KEEP / Türkei, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt iii
als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er macht Verletzung des formellen und des materiellen Rechts geltend. Die Rüge verspäteter Urteilsbegründung greift durch. Ob die Revision auch aus anderen Gründen Erfolg gehabt hätte, kann unerörtert bleiben.
1. Die Hauptverhandlung dauerte drei Tage. Das Urteil wurde am 14. Mai 1975 verkündet. Die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO festgesetzte Frist lief am 18. Juni 1975 ab. Bis zum Fristablauf war das schriftliche Urteil nicht bei der Geschäftsstelle eingegangen. Zu ihr gelangte es erst am 24. Juni 1975. Aus einem Vermerk des Berichterstatters vom 23. Juni 1975 ergibt sich: Er diktierte die Urteilsgründe zwischen dem Tag der Urteilsverkündung und dem 22. Mai 1975 auf Platte. Am 26. Mai 1975 trat er seinen Jahresurlaub an. Am 23. Juni 1975 war er wieder im Dienst. Er fand die Akten und das geschriebene Urteil auf seinem Schreibtisch vor. Das Urteil war noch von keinem der Berufsrichter unterschrieben. Der Berichterstatter unterschrieb für sich und "zugleich für den in Urlaub befindlichen und an der Unterschrift verhinderten" Vorsitzenden.
Am 23. oder 24. Juni 1975 unterschrieb auch der zweite beisitzende Richter.
Vermerken des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vom 25. Juni 1975) und der Schreibkraft (vom 23. Juni 1975) ist
zu entnehmen, daß das Urteil nach dem auf Platte festgehaltenen Diktat des Berichterstatters kurz nach dem 4. Juni 1975 geschrieben worden ist.
2. Das genügte zur Fristwahrung nicht. Das vollständige Urteil ist innerhalb der Frist zu den Akten zu bringen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Vollständig ist das Urteil erst, wenn es die Berufsrichter unterschrieben (OLG Hamm JMBINRW 1975, 267; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 275 Anm. 2 a.E.; KMR 6. Aufl. § 275 Anm. 2; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 275 Anm. 1 a) und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen (BGHSt 12, 374, 376; 26, 92, 95) oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (vgl. Kleinknecht aaO Anm. 11). Ob eine fehlende Unterschrift nach Fristablauf nachgeholt werden kann, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. dazu RGSt 66, 399; Löwe/Rosenberg aaO und Anm. 4 a).
3, Die Regelung des § 275 Abs. 1 StPO berücksichtigt die Lage im Einzelfall. Sie trägt nicht nur in Satz 2 durch gestaffelte Höchstfristen der Verhandlungsdauer Rechnung (die in der Regel den besonderen Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Sache widerspiegelt), sondern ermöglicht auch durch die Vorschrift des Satzes 4 die angemessene Fristüberschreitung auf Grund eines nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstands. Diese Vorschrift gestattet es, bei Ausfall des Berichterstatters im Kollegialgericht danach zu fragen, ob die Urteilsgründe nach Lage der Sache, den Geschäftsverhältnissen des Spruch-
körpers und der Belastung seiner Mitglieder durch den Vorsitzenden oder den zweiten beisitzenden Richter abgefaßt und fertiggestellt werden konnten (vgl. Kleinknecht aaO Anm. 3 und 7 A).
Nach diesem Maßstab, der überstrenge Anforderungen vermeidet, erscheint es nicht als Folge eines "nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstands", daß die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die Strafkammer nicht eingehalten worden ist. Der Berichterstatter hatte die Urteilsgründe vor Urlaubsamtritt auf Platte diktiert. Dem Vorsitzenden oder (wenn auch er verhindert war) dem zweiten beisitzenden Richter wäre es unschwer möglich gewesen, für das Zustandekommen der Urteilsurkunde Sorge zu tragen. Der Entwurf des Berichterstatters ist offensichtlich ohne wesentliche Änderungen gebilligt worden. Das hätte auch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geschehen können. Der wesentliche Arbeitsaufwand war durch den Berichterstatter erbracht. Was noch zu tun war, konnte der Vorsitzende (oder der zweite beisitzende Richter) auch bei starker Belastung erledigen. Nur wenn sich die Notwendigkeit einer nochmaligen Beratung und Abstimmung ergeben hätte, wäre das Warten auf die Rückkehr des Berichterstatters unumgänglich und die Fristüberschreitung gerechtfertigt gewesen.
4. Verspätete Urteilsbegründung ist nunmehr absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Infolgedessen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Mösl zipfel Herdegen