Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 21.06.1995 – 3 StR 215/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Juni 1995 in der Strafsache

gegen

1. Nasser 5 ME 4 u zus Fo. Seboren am EB 1965 ir SE (CE) -

2. Jaime Sid Ki 4 u aus Frog GEB / SEE 1m. seboren am m 1965 in can

(VE) .

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

FOUR NEREEREN ELSE WEIS NINE DIR SERERER

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 1995 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rüge verspäteter Urteilsbegründung (5 338 Nr. 7, 8 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) greift durch.

Nach dreitägiger Hauptverhandlung wurde das Urteil am 21. Dezember 1994 verkündet, so daß es gemäß S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am 25. Januar 1995 zu den Akten zu bringen war. Am 17. Januar 1995 erkrankte die Berichterstatterin. Sie nahm am 30. Januar 1995 ihren Dienst wieder auf. Das Urteil gelangte am 13. Februar 1995 zu den Akten.

Die Erkrankung der Berichterstatterin rechtfertigte unter den gegebenen Umständen eine Fristüberschreitung gemäß Ss 275 Abs. 1 Satz 4 StPO. Jedoch hätte das Urteil vor dem 13. Februar 1995 zu den Akten gelangen müssen.

Im Hinblick darauf, daß die regelmäßige Frist am 25. Januar 1995 nach Dienstantritt der Berichterstatterin bereits verstrichen war, war das Urteil nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung fertigzustellen (vgl. BGH NStZ 1982, 519). Dies ist nicht geschehen.

Aus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. Januar 1995 ergibt sich, daß die Belastung der Berichterstatterin durch die Berichterstattung und Teilnahme an einer mehrtägigen Hauptverhandlung in einem anderen Strafverfahren nicht erst nach ihrer Genesung eintrat, sondern bereits vor ihrer Erkrankung bestand und Hauptverhandlungstermine in dieser - wegen der Erkrankung der Berichterstatterin ausgesetzten und ab dem 31. Januar 1995 neu terminierten - Strafsache ursprünglich auch für die Zeit zwischen dem 17. Januar 1995 (Tag der Erkrankung) und dem 25. Januar 1995 (Tag des Fristablaufs nach $S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) vorgesehen waren. Nach ihrer eigenen Zeiteinteilung hätten der Berichterstatterin, wäre sie nicht erkrankt, sonach trotz. der Belastung mit Hauptverhandlungsterminen in der anderen Strafsache bis zum 25. Januar 1995 nur noch neun Kalendertäge (sieben Arbeitstage) zur Verfügung gestanden. Die Kammer ging ersichtlich davon aus, in dieser Zeit das Urteil fertigstellen zu können. Die Belastung mit Hauptverhandlungsterminen nach dem 30. Januar 1995 stellte daher keinen unvorhersehbaren, unabwendbaren Umstand im Sinne des S 275

Abs. 1 Satz 4 StPO dar. Vielmehr ist das Urteil nach Dienstantritt der Berichterstäatterin trotz vergleichbarer Belastung mit Hauptverhandlungsterminen unter Überschreitung der ursprünglich - vor der Erkrankung - verbleibenden Frist von neun Kalender- bzw. sieben Arbeitstagen, nämlich erst nach 15 Kalender- bzw. 11 Arbeitstagen zu den Akten gelangt.

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