Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 27.04.1965 – 5 StR 121/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2098 094 (4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Horst VE =: SEE,
dort geboren an EB 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: EB u... -
wegen gefährlicher Körperverletzung
el
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker "als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Ei
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt >
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten EB zezen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Dezember 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten Vu hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe den 8 244 Abs.2 StPO dadurch verletzt, daß es "kein weiteres Gutachten hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers eingeholt" habe, ist offensichtlich unbegründet.
II. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine
Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch durch das Vorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
l. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB. Wenn die Revision bestreitet, daß der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Tun "in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken" auf Hu» eingeschlagen und ihn mit Füßen getreten haben, so entfernt sie sich unzulässigerweise von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts. Wenn nach den Ausführungen der Strafkammer auf UA 8.11 die Zeugin Dem» nur gesehen hat, daß der Beschwerdeführer den am Boden liegenden HB zetreten hat, so steht das der auf Grund der Bekundungen des Zeugen KÜEEEW zetroffenen Feststellungen nicht entgegen, daß beide Angeklagte HE mit Füßen getreten haben.
2. Im übrigen kommt es - was die Fußtritte angeht - auch nicht darauf an, ob sich auch ED an innen beteiligt hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer Tu durch Fußtritte mißhandelt. Daß diese Tritte mit den beschuhten
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Füßen eine. Körperverletzung mittels eines gefährlichen | Werkzeugs sind, hat das Landgericht zutreffend angenommen. Tritte in den Leib und ins Gesicht mit Straßenschuhen sind nach deren Beschaffenheit und Art der Benutzung geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, also gefährlich.
3, Zu Unrecht wiederholt die Revision. auch die Behauptung äes Beschwerdeführers vor dem Landgericht, er habe sich in Notwehr befunden. Allerdings war der Angriff ursprünglich von HB aussegangen, war aber schon abgeschlossen, als die Angeklagten ihm die Körperverletzungen beibrachten, wegen deren sie verurteilt worden sind. ] war bereits zu Boden gefallen (UA S.7); er lag "kampfunfähig" auf der Erde (UA S.11).
4. § 53 Abs.3 StGB war entgegen dem Vortrag der Revision nicht anwendbar. Hierzu müßte eine wirkliche Notwehrlage bestanden haben (vgl. BGH LM StGB § 53 Nr.6; OGHSt 3,121,124). Eine nur vermeintliche Notwehrlage, für die der Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt, wäre nicht ausreichend.
5. Daß die Strafkammer bei dem für den Beschwerdeführer festgestellten Blutalkoholwert von 1,7-2%0 ohne weitere Begründung die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Die allerdings nur knappen Ausführungen, nach denen die Voraussetzungen auch des § 51 Abs.2 StGB "noch nicht zu bejahen waren", lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, war die Strafkammer überzeugt, daß das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers in
gewissem Maße beeinträchtigt war, daß diese Verminderung aber nicht erheblich war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. |
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker