Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 11.01.1978 – 4 StR 512/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 512/77 BESCHLUSS

LE

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Günter FÜ aus PvE, geboren am EEE 1952 in DEE,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a,

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juni 1977 wird als unbegründet verworfen. Doch wird der Schuldspruch im Fall DB (Nr. 11 1 £ der Urteilsgründe) dahin geändert, daß der Angeklagte nur der Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung läßt mit einer Ausnahme keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs, 2 StPO),

Im Fall Diekmann (Nr. II 1 f) tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) nicht. Während sich im Fall Kb (Nr. II ' e) dem Zusammenhang der Urteilsgründe wegen der mitgeteilten Verletzungen noch entnehmen läßt, daß der Angeklagte dem Opfer mit den beschuhten Füßen ins Gesicht getreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1975 - 2 StR 604/75), fehlt es im Fall Diekmann an näheren Angaben über Trittrichtung und etwaige Folgen. Aus dem angefochtenen Urteil geht nur hervor, daß es zwischen dem Angeklagten und Klaus DEE aus ungeklärten Gründen zu einer Auseinandersetzung kam, bei der der Angeklagte auf das später am Boden liegende Opfer auch dann noch mit beschuhten Füßen eintrat, als es sich eindeutig

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nicht mehr wehrte (UA S. 12). Das reicht nicht aus für die Annahme, der Schuh am Fuß des Angeklagten sei als gefährliches Werkzeug benutzt worden. Denn entscheidend ist, ob die Tritte im Einzelfall die Gefahr erheblicher Verletzung für das Opfer mit sich gebracht haben (vgl. BGH, Urteil vo 14. Oktober 1970 - 3 StR 185/70). Dafür ist hier nichts er sichtlich,

Der Schuldspruch mußte dementsprechend berichtigt werden. Bei der Zahl der Taten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, und der sehr maßvollen Strafe ist e nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen, daß der zu gehörige Einzelstrafausspruch und der Gesamtstrafausspruch von der Schuldspruchänderung betroffen werden, Die Revisio erweist sich deshalb im Ergebnis als offensichtlich unbegründet.

Spiegel Hürxthal Mayer

Knoblich Gribbohm