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BGH Beschluss vom 20.11.1975 – 4 StR 616/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PrarR

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 616/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Duran KO zus 7 geboren an EEE 9365 in KT /Türkei,

wegen fortgesetzter sexueller Nötigung u.a.

dr

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 20. November 1975 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,

14 1/2 Jahre alten türkischen Landsmännin Rahime 1 zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die auf Verletzung des §§ 254 Abs. 1 Nr. 2 StPo gegründete Verfahrensrüge greift durch,

Die Verurteilung beruht entscheidend auf den Be-Kundungen der Zeugin Rahime AU. Sie war im Hauptver-

handlungstermin vom 4. Dezember 1973 nicht erschienen,

weil sie inzwischen von ihren Eltern in die Türkei zurück. geschickt worden war. Obwohl die Eltern übereinstimmend erklärt hatten, daß sie mit einer Reise ihrer Tochter in die Bundesrepublik zur Vernehmung vor dem erkennenden Gericht nicht einverstanden seien (Bd. I Bl. 136 ff d.A.), hatte die Strafkammer Rahime Al auf diplomatischen Wege zum neuen Hauptverhandlungstermin vom 11. Juni 1975 geladen (Bd. I Bl. 177 d.A.). In diesem Termin ist Rahime AU viederum nicht erschienen; sie hatte jedoch mit Schreiben vom 31. März 1975 an das Gericht ihre grundsätzliche Bereitschaft, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen, erklärt, vorausgesetzt, daß ihre Eltern schriftlich einwilligten und die Reisekosten im Voraus erstattet würden (Bd. I Bl. 178 d.A.). Daraufhin hat die Strafkammer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die frühere Aussage der Zeugin

vor dem Untersuchungsrichter in Frankenthal vom 6. Juli 1973 (Bd. I Bl. 34, 36 ff.d.A.) verlesen und diese zur Grundlage der Urteilsfeststellung gemacht.

Mit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren.

Die dem Gericht obliegende Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) beherrscht das ganze Strafverfahren und bestimmt mithin auch den Inhalt der übrigen Verfahrensvorschriften. Ob dem Erscheinen eines (hier im Ausland lebenden) Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder jedenfalls ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO). ist deshalb unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung auf Grund einer Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaus-

sage für die Wahrheitserforschung gegen das Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BGHSt 22, 118, 120 ff). Rahime A war praktisch das einzige Beweismittel für einen schweren Tatvorwurf in einem Strafverfahren, das zur Verurteilung des in der Bundesrepublik bisher unbestraften Angeklagten zu immerhin vier Jahren Freiheitsstrafe geführt hat. Zu ihrer hier verlesenen richterlichen Aussage war es nicht etwa gezielt im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten KB gekommen, sondern im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihren eigenen Vater Müfit AB wegen versuchten Mordes unter anderem an ihrer Mutter Hanife A, die, wie die Strafkammer im angefochtenen Urteil selbst festgestellt hat

(UA Bl. 2), mit dem Angeklagten Kl 'seschlechtsvertrauliche Beziehungen" unterhalten hatte. Müfit A ist unter anderem deswegen zu einer noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, Die hier abgeurteilten Straftaten soll der Angeklagte KB gerade in der Zeit begangen haben, in der er Rahime und ihren Bruder als Kinder der bis dahin befreundeten Familie AB in

seine Wohnung aufgenommen hatte, weil ihre Mutter im Krankenhaus lag und der Vater in Untersuchungshaft genommen worden war. Die Gefahr, daß Rahime A deshalp bei ihrer Aussage nicht die für die Wahrheitsfindung nötige Unparteilichkeit und Sachlichkeit hat aufbringen können und aufgebracht hatte, lag nahe, umso mehr, als der Angeklagte sich zu seiner Verteidigung gerade auf ein von Hanife ‚ER geschmiedetes Rachekomplvutt berufen hatte. Die Aussage vor dem Untersuchungsrichter in Frankenthal war zudem die einzige richterliche Aussage der Zeugin zu dem

streitigen Komplex; weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hatten (naturgemäß) Gelegenheit zur Teilnahme

an dieser Vernehmung und zur Fragestellung (Bd. I Bl. 34 ff d.A.).

Unter diesen besonderen Umständen mußte die Strafkammer zunächst alles daran setzen, sich einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu verschaffen und sie in der Hauptverhandlung selbst vernehmen. Einziges echtes Hindernis für das Erscheinen der noch nicht 18 Jahre alten Zeugin war das fehlende Einverständnis ihrer Eltern. Diese hatten zwar in einem früheren Termin übereinstimmend erklärt, daß sie mit einer Reise ihrer Tochter zur Vernehmung vor dem erkennenden Gericht nicht einverstanden wären, Diese Erklärung lag jedoch mehr als ein halbes Jahr zurück. Die Strafkammer hätte die Eltern Ai erneut befragen und sie zur Abgabe ihrer Einverständniserklärung in angemessener Form drängen müssen. Blieb sie damit erfolglos, hätte sie gemäß § 223 StPO eine kommissarische Vernehmung der Zeugin in der Türkei durch einen beauftragten Richter, mindestens jedoch die Vernehmung durch einen türkischen Richter oder eine konsularische Vernehmung ins Auge fassen müssen, um einerseits der Zeugin erneut Gelegenheit zur Aussage und andererseits dem Verteidiger Gelegenheit zur erstmaligen Fragestellung zu geben. Erst wenn das alles zu keinem Erfolg geführt hätte, hätte sie sich mit der früheren Aussage der Zeugin begnügen dürfen.

Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt, weil nach Sachlage ein Einverständnis der Eltern nicht zu erreichen und von einer

kommissarischen Vernehmung ein wesentlicher Gewinn für die Wahrheitserforschung nicht zu erwarten sei.

Schmidt Börtzler Spiegel Hürxthal Knoblich