Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 24.09.1975 – 2 StR 501/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Tot
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 501/75 | BESCHLUSS krass
in der Strafsache
gegen
den Gärtner Karl-Heinz PD ED zus DB, zeboren am GUEEEEEEED 1950 in um Kreis LE,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 24. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom
17. April 1975 im Ausspruch über die in
den elf Versuchsfällen verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den Jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die vom Pflichtverteidiger ausgesprochene Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist mangels der hierfür nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers unwirksam. Da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ausgeführt hat, muß es insoweit als unzulässig verworfen werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1953 - 2 StR 190/52 -). Obwohl der Schuldspruch somit rechtskräftig ist, empfiehlt der Senat, bei der zukünftigen Entscheidung im Tenor zur Klarstellung die Zahl der vollendeten sowie die der versuchten Diebstahlsfälle zum Ausdruck zu bringen.
- 3.
2. Die gegen den Strafausspruch erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Eine solche Verfahrensbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (BGHSt 17, 351 ff).
Jedoch hat die Sachrüge teilweise Erfolg. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß auch in den Versuchsfällen die Mindeststrafe gemäß § 48 StGB 1975 sechs Monate betrage, Dies trifft nicht zu. Vielmehr ist die Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB 1975 nick ausgeschlossen (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1972 - 2 StR 6/72 -). Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen müssen
deshalb aufgehoben werden. Damit verliert auch die Gesanmtstrafe ihren Bestand. Im übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
willms Kirchhof Mayr Baumgarten Meyer