Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 16.09.1975 – 5 StR 331/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 331/75 19:75 2
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen 1. den ehemaligen Gebietskommissar in Slonin, jetzigen Lehrer Gerhard E aus TB, geboren am EEE :901 in M (Oberschlesien),
2. den ehemaligen Hauptwachtmeister der Gendarmerie,
jetzigen Polizeimeister Lothar 5 aus SEE a.d.Porta, geboren am EB 909 !n KO (Schlesien),
wegen Mordes
j rn I
Der 5.Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE 4 Rechtsanwältin NEED aus HB
als Verteidiger des Angeklagten zu 1),
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten El wird
das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 25.Juni 1974, soweit der Angeklagte | verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache
an das Landgericht (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten EEE zu entscheiden hat.
Die Revision des Angeklagten SE wira verworfen. Der Angeklagte MB nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
I. Zur Revision des Angeklagten |
Die auf § 338 Nr.1 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten EM nat Erfolg.
1. Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben worden. Sie genügt den Anforderungen, die an die Bestimmtheit und Vollständigkeit der gemäß § 344 Abs.2 Satz 2 StPO anzugebenden Tatsachen gestellt werden müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das für die 8.Tagung des Geschäftsjahres 1972 bestimmte Schwurgericht die Hauptverhandlung, die am 2.April 1973 begonnen hat, nicht durchführen dürfen. In der Revisionsbegründung des Angeklagten EM neißt es einleitend "Das Gericht war nicht zuständig" (S.1) und abschließend "Für den Beginn der Hauptverhandlung im April 1973 war daher das Schwurgericht der 8.Tagung des Jahres 1972 mit seinen Hauptgeschworenen für das Geschäftsjahr 1972 Nr.43-48 nicht mehr zuständig" (S.4). Die Revisionsbegründung legt weiter dar, "daß die ernannten richterlichen Mitglieder und die ausgelosten Hauptgeschworenen grundsätzlich nur in dem Geschäftsjahr tätig werden können, für das ihre Ernennung oder Auslosung gilt" (S.3) und daß von diesem Grundsatz nur dann abgewichen werden darf, wenn die Hauptverhandlung in dem Geschäftsjahr, für das das Schwurgericht berufen worden ist, begonnen hat (S.3,4). Gerügt wird demnach nicht nur die Mitwirkung einzelner Mitglieder des Schwurgerichts; in einem solchen Fall hätten die von der Rüge betroffenen Richter namentlich genannt werden müssen. Hier ist der Revisionsbegründung dagegen die Behauptung zu entnehmen, daß keines der Mitglieder des erkennenden Gerichts an der Hauptverhandlung hätte mitwirken dürfen.
Unter diesen Umständen hätte es der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO genügt, wenn der besrchwerdeführer lediglich die Tatsachen angegeben hätte, aus denen folgt, daß das erkennende Gericht für das Geschäftsjahr 1972 berufen war und die Hauptverhandlung erst nach Ablauf des Jahres 1972 begonnen hat. Die Verfahrensrüge ist nicht wegen Verstoßes gegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie im Hinblick auf die Hauptgeschworenen darüber hinaus Angaben macht, die den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO im Hinblick auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit möglicherweise nicht genügen.
2. Die Rüge des Angeklagten EM ist auch begründet. Der Angeklagte ist nämlich von einem Schwurgericht abgeurteilt worden, das als Schwurgericht für die 8.Tagung des Geschäftsjahres 1972 berufen war.
Den Zusammentritt dieses Schwurgerichts zum 23.Mai 1972 hat der Landgerichtspräsident gemäß § 87 GVG in der damals geltenden Fassung mit Verfügung vom 19.Mai 1972 bestimmt. Tatsächlich ist das Schwurgericht nicht in Geschäftsjahr 1972, sondern erst im April 1973 zusammengetreten. Das war unzulässig. Die Tagung hätte über
das Ende des Jahres 1972 hinaus nur fortdauern dürfen, wenn die Hauptverhandlung während des Jahres 1972 begonnen worden wäre. In allen anderen Fällen, mithin auch hier, endete die Tagung spätestens mit dem
Ablauf des Jahres 1972. Denn nach dem Gesetz
(§ 83 Abs.1-3, § 86 GVG in der bis zum 31.Dezember 1974 geltenden Fassung) waren die richterlichen Mitglieder
und die Hauptgeschworenen (Hauptschöffen) für das jeweilige Geschäftsjahr bestimmt worden (vgl. BGHSt 19,382, 383); im Ergebnis war auch die Berufung der Hilfsschöffen
(§ 49 i.V. mit § 84 GVG ar) auf das laufende Geschäfisjahr bezogen, weil ihre Berufung den Ausfall eines für das Geschäftsjahr bestimmten Hauptgeschworenen (Hauptschöffen) voraussetzte. Es lag nicht im Ermessen des Schwurgerichtsvorsitzenden, eine Tagung des Schwurgerichts in der Weise in das neue Geschäftsjahr zu erstrecken, daß er den Termin zur Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt in dem neuen Geschäftsjahr festsetzte (BGH 5 StR 555/74 vom >8,Januar 1975; BGHSt 19,382,384). Dies galt nicht nur in Fällen, in denen das Schwurgericht innerhalb seines Geschäftsjahrs schon in anderen Sachen verhandelt hatte (vgl. BGHSt 19,382,384), sondern auch, wenn in diesem Geschäftsjahr überhaupt keine Hauptverhandlung vor dem betroffenen Schwurgericht stattgefunden hatte.
Der in der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 19.Mai 1975 enthaltene Satz "Die Tagung dauert bis zum Ende der Hauptverhandlung gegen Erren u.a. ((650) 19/72)" konnte an diesem Rechtsgrundsatz nichts ändern. Eine eigenständige Bedeutung hatte jener Satz nur insofern, als er das Schwurgericht daran hinderte, nach Abschluß der Hauptverhandlung in der Sache EM während des Jahres 1972 weitere Verfahren zu übernehmen. Im übrigen ergab sich schon aus dem Gesetz (vgl. § 89 GVG ar), daß die Hauptwerhandlung gegen EM ..a., sofern sie 1972 begonnen hätte, auch nach dem Ende des Jahres 1972 hätte fortgesetzt werden dürfen.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
II. Zur Revision des Angeklagten Sg
Die Verfahrensrüge des Angeklagten SEM, die sich ebenfalls auf § 338 Nr.1 StPO stützt, ist unzulässig. Sie hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden müssen. Dies ist
nicht geschehen.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen den Angeklagten SM beschwerenden Rechtsfehler.
Sarstedt Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte