Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 18.01.1972 – 1 StR 621/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 621/71 URTEIL 194 j
in der Strafsache
gegen
1. den Gartengestalter Horst Karl POEEMB aus
2. den Arbeiter Bernhard S ED au s Fi. dort geboren am GEBE 1929,
wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert . als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 | | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Tg und SC zegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Juli 1971 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
. Das Landgericht hat den Angeklagten Fogpwegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugten Führen eines akademischen Grades und mit Kennzeichenmißbrauch (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StVG) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten SEHE wegen versuchten schweren Raubes zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten FB wurde außerdem unter Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperre (§ 42 n StGB) von drei Jahren die Fahrerlaubnis abgesprochen. Schließlich hat die Strafkammer Tatwerkzeuge eingezogen. | nn
Der Angeklagte Mi erhebt eine Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde, der Angeklagte SB rüst allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
1. Seine Aufklärungsrüge greift nicht durch. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, ein gewisser Norbert SCHE habe ihm den "Bundeswehrauftrag" erteilt. Das hat die Strafkammer als widerlegt angesehen; sie hat vielmehr festgestellt, daß der bei Killlbeschäftigt gewesene SD den Angeklagten lediglich über die dortigen Verhältnisse unterrichtet habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergab sich damit noch nicht
die Verpflichtung des Landgerichts, Sc darüber zu vernehmen, ob er der Anstifter des Raubes und Hauptinteressent an der Beute gewesen sei. Hierfür bot das Vorbringen des Angeklagten keinen Anhaltspunkt. Der Tatrichter war deshalb nicht gedrängt, von Amts wegen in dieser Richtung weitere Aufklärung zu betreiben.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision macht hierzu im Einzelnen keine Ausführungen. Der Erörterung bedarf nur die Annahme eines Raubes mit Waffen i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Als solche hat das Landgericht mit Recht sowohl die Tränengassprühdose als auch die mit Äther getränkten Wattebausche angesehen. Ob es sich hierbei um Waffen im nichttechnischen Sinne handelte, wie die Straf- | kammer annimmt (UA S. 17, 18; ebenso für Ätherbetäubung BGH, Urteil vom 17. August 1971 - 1 StR 345/71), oder um technische Waffen (so für die Tränengassprühdose BGHSt 22, 230, 231), kann hier auf sich beruhen; denn nach den Feststellungen wollten alle Angeklagten gerade diese Gewaltmittel bei der Tat zum Einsatz bringen. Daß sie die Betäubungswirkung und damit die Gefährlichkeit kannten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1967 - 5 StR 567/67, bei Dallinger MDR 1968, 373), ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Somit braucht hier nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß beim Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 und ‘2 StGB) nunmehr zwischen Schußwaffen einerseits, anderen Waffen sowie sonstigen Werkzeugen und Mitteln anderer-
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seits unterschieden wird (vgl. hierzu die Neufassung des § 250 StGB im Entwurf eines Einführungsgesetzes zum
3, Die Strafzumessung ist rechtlich unbedenklich.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß 8 23 Abs. 2 StGB | hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert;
es hat ersichtlich die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht für gegeben erachtet. Daß der Tat- 'richter diese Möglichkeit nicht übersehen hat, ergibt sich dareus, daß er beim Angeklagten ißpdie Nichtanwendung des § 23 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt
(UA S. 22) und beim Mitangeklagten N Strafaussetzung
bewilligt. Die Revision des Angeklagten Piiiewar daher zu verwerfen. |
II. Die Revision des Angeklagten Sliippleibt
ebenfalls erfolglos. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Auch die Annahme der Mittäterschaft ist bedenkenfrei. Die Urteilswendung "Anzeichen dafür, daß er nur die
Tat der beiden anderen unterstützen wollte, fehlen"
(UA S. 17), ist zwar mißverständlich; der vorangehende Satz ("..... nach der Art seiner Mitwirkung ......")
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ergibt jedoch eindeutig, daß die Strafkammer die Tatherrschaft auch des Beschwerdeführers Sg festgestellt hat.
Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Strickert