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BGH Beschluss vom 28.08.1975 – 4 StR 445/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 445/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Manuel Francesco Martins de A EEE.

ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1945 in

PO <a S@EEBM/Portugal, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Förderung sexueller Handlungen u.a.

ou Z/

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. August 1975 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. April 1975

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der tateinheitlich an zwei Mädchen begangenen fortgesetzten Förderung sexueller Handlungen an Personen unter 16 und unter 18 Jahren und der Prostitution schuldig ist (§§ 180 Abs. 1 und 2, 180 a Abs. 4, 52 StGB),

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen fortgesetzten Handlung der Prostitution nach § 180 a Abs, 4 StGB sowie sexueller Handlungen nach § 180 Abs. 1 und 2 StGB

zum Nachteil sowohl von Brigitte KW als auch von Margarete FEB ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung zutreffend dargelegt hat, frei von Rechtsirrtunm,

Zu Unrecht hat die Strafkammer jedoch angenommen, es handele sich gegenüber jedem Mädchen um eine selbständige Handlung und damit rechtlich um zwei fortgesetzte Taten. Soweit der Angeklagte beide Mädchen zusammen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit anderen Männern vermittelt hat, hat er dies nach den Urteilsfeststellungen durch dieselben Handlungen getan (§ 52 StGB). Er hat sie jeweils beide am 7., 8., 10. und 11. Oktober 1974 von ihrer gemeinsamen Unterkunft abgeholt, ist mit ihnen an diesen Tagen mit einem Taxi Jeweils zu einem Ausländerlager, am 8. Oktober außerdem in die Gaststätte "Fachschule" gefahren, hat dort die Verhandlungen mit anderen Männern aufgenommen und die beiden Mädchen zum Geschlechtsverkehr gegen ein Entgelt von jeweils 20 bis 25 DM angeboten, hat das Geld jeweils vor dem Geschlechtsverkehr in Empfang genommen und hat die Mädchen schließlich, von dem Fall abgesehen, in dem Brigitte KO von Polizeibeamten aufgegriffen worden ist ‚ nach dem Verkehr wieder zusammen in ihre Unterkunft zurückgebracht. Alle diese Teilakte sind also durch ein und dieselben Förderungshandlungen und damit die beiden fortgesetzten Taten insgesamt "tateinheitlich" begangen worden. Daß der Angeklagte darüber hinaus entsprechend seinem Gesamtplan Margarete Pi allein noch bei weiteren Gelegenheiten zum Geschlechtsverkehr an Ausländer vermittelt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung...

et

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß die beiden in sich fortgesetzten Straftaten möglicherweise nicht in Tatmehrheit sondern in Tateinheit stehen,

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des (gesamten) Strafausspruchs, da statt zwei Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe nunmehr eine einzige Strafe neu festgesetzt werden muß.

Schmidt Börtzler Ri.a.BGH Mayr ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Schmidt Hürxthal Knoblich