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BGH Beschluss vom 14.08.1975 – 4 StR 407/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 407/75 BESCHLUSS ARTE

in der Strafsache

gegen

den Schachtmeister Delfin C EEE - '' GENE aus BE, geboren am EEE :935 ir ME (Provinz PB /Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. April 1975 dahin geändert, daß der erste Satz der Urteilsformel folgende Fassung erhält:

"Der Angeklagte ist schuldig des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen sowie des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen."

Im Strafausspruch für den Fall II 1

der Urteilsgründe (Adoptivtochter Mercedes) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Gründe§

Der Senat tritt im wesentlichen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem - dem Ver-

teidiger bekanntgegebenen - Antragsschriftsatz vom 28. Juli 1975 bei.

Der Generalbundesanwalt hat aber ebenso wie das Landgericht übersehen, daß im Falle der Adoptivtochter Mercedes (Fall II 1 der Urteilsgründe) die

Strafverfolgung nach dem Tatbestand des § 176 StGB verjährt ist.

Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB der alten (bis zum Inkrafttreten des 4. StrRG am 28. November 1973 geltenden) Fassung und auch nach § 176 StGB in der seitdem (und unverändert auch heute noch) geltenden Neufassung ist nur der sexuelle Mißbrauch von Personen unter 14 Jahren strafbar. Die Adoptivtochter Mer-

cedes hat am 24. September 1966 ihr 14. Lebensjahr vollendet.

Die Straftat gemäß § 176 StGB war früher ein Verbrechen. Ihre Strafverfolgung verjährte erst in 10 Jahren (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Durch die Neufassung, die der § 176 durch das 4. StrRG erhalten hat, ist die Straftat aber zu einem Vergehen umgestaltet worden; Verjährung der Strafverfolgung trat jetzt schon nach 5 Jahren ein (§ 67 Abs. 2 StGB a.F.). Zwar beträgt die Verjährungsfrist für die Straftat gemäß § 176 StGB nach der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung des § 78 StGB - der anders als früher die Verjährungsfristen nach dem Höchstmaß der Strafdrohung bemißt - jetzt wieder 10 Jahre. Für eine vor dem 1. Januar 1975 begangene Straftat verbleibt

-u-

es aber bei der früheren, kürzeren Verjährungsfrist (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).

Im Falle Mercedes ist also mit dem Inkrafttreten des 4, StrRG am 28. November 1973 bezüglich der Straftat gemäß § 176 StGB die Strafverfolgung verjährt. Nur die bis ins Jahr 1971 begangene fortgesetzte Straftat nach § 174 StGB ist verfolgbar geblieben, Insoweit muß aber gemäß § 2 Abs. 3 StGB n.F. die Neufassung des § 174 StGB angewendet werden. .

Schmidt Börtzler Hürxthal

Salger Knoblich