Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 29.07.1975 – 1 StR 271/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 271/75 URTEIL
al. 75
in der Strafsache
gegen
den Dreher Shafia A - zZ —— aus DEM, geboren am ee ED. in Ägypten,
den Maurer Ahmed A m WEB zus BEE, geboren am 1944 in TEE /Israel, ’
den Arbeiter Rasmi N aus BEER zeboren am un 5 EEE
den Arbeiter Ahmed 5 aus St -Bad CB-GEB, geboren am 1943 in CM ten,
den Hilfsarbeiter Taha Sw aus S ‚ geboren am 1946 in E /J Jordanien,
wegen versuchten Totschlags u.a.
oF2
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt N als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte gs als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten AB- en und Sw@® wird das Urteil des Schwurgerichts
beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 29. März 1974, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben, soweit es die Angeklagten An, Ti und SM betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten Ap- uw und SW wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, zu je drei Jahren vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagten An, EB
und SGB hat es von der gleichlautenden Anklage freigesprochen,
Die Revisionen der Angeklagten A zu und sw richten sich gegen die Verurteilungen, die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche, Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft macht
verfahrensrechtliche Mängel geltend. Die Revisionen haben Erfolg.
A, Die Revisionen der Angeklagten AgR-: ER und sv
I. Einige Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten A-ZEEER und sw vetriftt.
1. Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen IWW vom 3. März 1972 war unstatthaft. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde auf Grund eines Gerichtsbeschlusses "die Aussage des Zeugen ICEEEER vor dem Amtsgericht Fürth am 3.3.1972 - Bl. 153 ff. d.A." verlesen (Hauptakte Bl. 1436). Das angeb-
liche richterliche Protokoll - möglicherweise eine Abschrift - trägt weder die Unterschrift des Richters,
noch der Urkundsbeamtin, des Zeugen und der angeblich
als Dolmetscherin hinzugezogenen Frau WEINE (Hauptakte Bl. 153 - 155). Eine ordnungsgemäße richterliche Vernehmungsniederschrift, die nach § 251 Abs. 1!
Nr. 1 StPO hätte verlesen werden können, lag deshalb nicht vor (BGHSt 9, 297, 301). Daß das Schwurgericht sich darum bemüht hat, das Original der Urkunde zu erhalten, ist nicht ersichtlich.
Die verlesene, nicht unterzeichnete Niederschrift enthält Angaben, die die Beschwerdeführer belasten. Das Schwurgericht weist auf Unstimmigkeiten hin, die auch diese Bekundung enthält (UA S. 37), und stützt sich deshalb nur auf Beweismittel, die entweder besonders prägnant oder bezeichnend sind oder die durch andere Beweismittel bestätigt werden (UA S. 38). Dennoch ist nicht auszuschließen, daß sich der Inhalt der Niederschrift von 3. März 1972 für die Beschwerdeführer nachteilig auf die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts ausgewirkt hat.
2. Begründet ist auch die Beanstandung des Angeklagten Sw@, das Schwurgericht habe über einen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigerin weder durch Beschluß noch im Urteil entschieden. Der Antrag der Verteidigerin war auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet. Er erfüllte die Voraussetzungen eines förmlichen Beweisamtrages. Das Schwurgericht hat ihn nicht beschieden. Auf diesem Verfahrensmangel
kann die Verurteilung des Angeklagten SW beruhen. Das Schwurgericht hebt hervor, daß MR sich gerade das Gesicht des Sw(@ einprägte (UA S. 59). Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Vornahme der beantragten Beweiserhebung zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß | den Swan vom gemeinsamen Hofgang her kannte.
II. Die Sachrügen decken keinen Rechtsfehler auf
1. Für die Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB aF, jetzt § 24 Abs. 1 StGB, war beim Angeklagten A-7u8 kein Raum. Zu Recht wertet das Schwurgericht das bewaffnete Vordringen des Täters zu seinem Opfer als Beginn der Ausführung einer Tötungshandlung. Der Angeklagte gab sein Vorhaben, im Schutz der Menschenmenge MM zu erstechen, nicht freiwillig auf, sondern weil er sich nach dem Zuruf
des Polizeibeamten Kg "Nix Messer" entdeckt sah (UA S. 20, 82).
2. Die Strafzumessungserwägungen sind auch bei Anwendung des § 49 StGB nF rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Strafmilderung nach § 44 Abs. 1 StGB aF, jetzt § 23 Abs. 2 StGB ohne erkennbaren Rechtsirrtum
abgelehnt.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Eine der allein erhobenen Verfahrensrügen dringt durch,
1. Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung (Gegenüberstellung) der Zeugen Ga und
ZOEEM vom 12. April 1972 ist zu Unrecht unterblieben.
Die Staatsanwaltschaft hat einen dahingehenden Antrag in der Hauptverhandlung gestellt (HA Bl. 1438). Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, bei der richterlichen Vernehmung der Zeugen sei die Parteiöffentlichkeit nicht gewahrt gewesen (HA Bl. 1438).
Ein solches Erfordernis bestand hier nicht. Das Schwurgericht hat die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Ga vom 14. Februar 1972 und des Zeugen Zoff vom 24. Februar 1972 angeordnet, weil der Aufenthalt dieser Zeugen nicht zu ermitteln sei (HA Bl. 1436). Der beantragta Verlesung der Niederschrift vom 12. April 1972 stand das vom Schwurgericht angenommene Hindernis nicht entgegen.
Parteiöffentlichkeit war für solche richterlichen Untersuchungsmaßnahmen vorgeschrieben, die Beweiszwecken in der Hauptverhandlung dienen sollten (§ 193 Abs. 2 StPO). Das war hier nicht der Fall. Die Gegenüberstellung sollte der Identifizierung der Täter und damit der Vorbereitung der Entscheidung über die Haftbeschwerden dienen (HA Bl. 62
Das Urteil kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen. Das Schwurgericht hat zwar die Niederschrift vom 12. April trotz unterbliebener Verlesung bei der Urteilsfindung ausgiebig verwertet und damit gegen § 261 StPO verstoßen (UA S. 72, 74, 76). Es hat aber durch die Nichtverlesung der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, in der Haupt-
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verhandlung auf den Inhalt der Vernehmungen vom 12. April 19
einzugehen, sie kritisch zu würdigen und etwaige weitere Anträge zu stellen. Es ist nicht auszuschließen, daß
das Schwurgericht bei Wahrnehmung dieser Möglichkeiten durch die Staatsanwaltschaft zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage bei den freigesprochenen Angeklagten gelangt wäre,
C. Einer Entscheidung über die weiteren Verfahrensrügen der Beschwerdeführer bedarf es nicht, da die hier abgehandelten bereits zum Erfolg führen.
Loesdau RiBGH Dr.Mösl ist erkrankt Woesner und kann deshalb nicht unterschreiben. Loesdau
zipfel Herdegen