Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 307 Verfall
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/307#abs-1 (1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und über die nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/307#abs-2 (2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit zulässig, als nach § 27b des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung eine höhere Geldstrafe hätte verhängt werden können als nach neuem Recht. An die Stelle der Anordnung des Verfalls eines Gegenstandes tritt der Verfall des Wertersatzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/307#abs-3 (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige Recht für den Betroffenen günstiger ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 307 EGStGB →
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- BGH, 08.08.2022 – 5 StR 372/21Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch Verpflichteten; Anordnung einer nach neuem Recht zulässigen EinziehungZitiert von 58
- BGH, 23.07.1975 – 2 StR 208/75
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