Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 13.07.1975 – 2 StR 258/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 258/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Achmed N EB aus SCHE, zeboren en. EB 1912 in DO GB, zur Zeit in Untersuchungshaft, ;
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
13. Juli 19753 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 19. Januar 1973 im Strafausspruch
mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben: Das Schwurgericht berücksichtigt zu Ungunsten des Angeklagten die am 24. Januar 1966 gegen ihn verhängte Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung, ohne im Urteil auch die Höhe dieser Strafe mitzuteilen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß das Schwurgericht das in den §§ 60 Abs.2, 61, 49 Abs. 1 BZRG enthaltene Verwertungsverbot übersehen hat.
Mit dem Strafausspruch ist auch die Anordnung der Einziehung des Revolvers aufgehoben; hierüber muß neu entschieden werden.
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