Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 28.06.1975 – 4 StR 272/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 272/75 BESCHLUSS z8.6,75
in der Strafsache
gegen
den Schaustellergehilfen Gerd K EEE aus
HE i.w., geboren am E 1932 in Sum, Krs. EEE,
wegen Unterschlagung
%
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1975 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
13. Januar 1975, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den Feststellungen . aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist nach Milderung wegen erheb-
von (nur) einem Tag und eine Höchststrafe von (allerdings) drei Jahren zugrunde legen müssen. Angesichts der erkannten Freiheitsstrafe von nur vier Monaten läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sie dann eine geringere Strafe ausgesprochen hätte. |
Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Knoblich