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BGH Beschluss vom 28.06.1975 – 4 StR 272/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 272/75 BESCHLUSS z8.6,75

in der Strafsache

gegen

den Schaustellergehilfen Gerd K EEE aus

HE i.w., geboren am E 1932 in Sum, Krs. EEE,

wegen Unterschlagung

%

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1975 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

13. Januar 1975, soweit es ihn betrifft,

im Strafausspruch mit den Feststellungen . aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist nach Milderung wegen erheb-

licher Herabsetzung des Hemmungsvermögens (§ 21 StGB nF) gemäß §§ 49 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB nF von einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Monat und einer (gesetzlichen) Höchststrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Dabei hat sie jedoch die Bestimmung des 82

Abs. 3 StGB übersehen. Danach hätte sie die Strafe für die am 8. Juli 1974 begangene Tat unter Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 18 Abs. 2 StGB aF als dem "mildesten Gesetz" bilden und deshalb eine Mindestfreiheitsstrafe

von (nur) einem Tag und eine Höchststrafe von (allerdings) drei Jahren zugrunde legen müssen. Angesichts der erkannten Freiheitsstrafe von nur vier Monaten läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sie dann eine geringere Strafe ausgesprochen hätte. |

Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Knoblich