Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 18.06.1975 – 5 StR 199/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz M WW , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1952 in vB Kreis EEE Rpge. ,

zur Zeit in Untersuchung::shaft,

wegen Totschlags u.a.

ER

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Juni 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgsrichtshof Schmidt Siemer Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: REED

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbecmtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom

7 Dezember 1973 mit den Feststellungen’ aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

\l

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklerten als Heranwachsenden wegen Totschlags und wegen Unterschlagung (§§ 212, 246, 74 StGB, 105 JGG) zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die nur auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg,

1. Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Zum Nachteil des Angeklagten enthält er keinen Rechtsfehler. Insbesondere wird der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Unterschlagung getroffen hat (vgl. BGHSt 25,182,184); denn das Landgericht hätte auch in einem solchen Fall die Strafe aus dem Tatbestand der Unterschlagung entnehmen müssen,

2. Der Strafausspruch unterliegt dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hält die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 213 stqB nicht für gegeben, weil für die Tötung des Paul SlBnicht dessen Beleidigungen der Mutter des Angeklagten, sondern dessen Angriff mit dem Messer auf den Angeklagten selbst ursächlich gewesen und dieser von ihm auch nicht im Sinne des § 213 StGB mißhandelt worden sei (UA S.34). Bei dieser rechtlichen Würdigung hat das Landgericht übersehen, daß der durch die Provokation des Opfers hervorgerufene Erregungszustand des Täters nicht das ausschließliche Tatmotiv sein mußte. Nach der vom Landgericht für nicht widerlegbar gehaltenen Einlassung des Angeklagten hatte das Opfer dessen Mutter während des späten Nachmittags bis unmittelbar vor der Tat als "alte Hure! bezeichnet, "mit der Jeder ins Bett habe gehen können", und damit schwer beleidigt. Außerdem hatte es den Angeklagten anschließend durch Faustschläge in die Lebergegend mißhandelt (Ur 3.15). Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß die Tötung des Opfers nicht allein durch

- dL-

Sn

„u.

dessen unmittelbar darauf erfolgten Messerangriff veranlaßt, sondern auch unter der kinwirkung der vorangegangenen Provokation begangen worden ist. Hierfür spricht auch,

daß das Landgericht bei der Ablehnung niedriger Beweggründe i.S. des § 211 StGB die beleidigenden Äußerungen gegen die Mutter des Angeklagten als Motiv der Tat kennzeichnet (UA 5.22) und an anderer Stelle einen durch die Äußerungen entstandenen "erheblichen Affektstau" zur Zeit der Tat für möglich hält (UA S.28). Daß der Angeklagte

kurz vor der Tat trotz der Beleidigungen seiner Mutter

und der Faustschläge in die Lebergegend zunächst den Wohnraum verlassen wollte (UA S.15), steht der Annahme einer Fortdauer des Errezungszustandes nicht entgegen.

Denn die unmittelbar darauf einsetzenden erneuten Angriffe des Opfers auf den Angeklagten, die schließlich in dem Angriff mit dem Messer endeten, bilden mit den vorangegangenen Ereignissen einen einheitlichen Vorgang; die erneuten Angriffe machten die vorangegangenen Provokationen deshalb nicht ohne weiteres wirkungslos.

3. Der Rechtsfehler nötigt im vorliegenden Fall auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil sich die auf ihn beziehenden Feststellungen nicht von den Feststellungen zur Straffrage und hierbei insbesondere zu § 213 StGB trennen lassen. Denn mit der Aufhebung des Strafausspruches entfallen auch die Feststellungen über die Beweggründe der Tötung. Der Tatrichter kann also in der neuen Verhandlung neue Motive der Tat feststellen. Das bedeutet, daß er auch zu dem Ergebnis gelangen kann, der Angeklagte habe aus Beweggründen gehandelt, die den Tatbestand des Mordes erfüllen und damit eine Strafmilderung nach § 213 StGB ausschlössen. Schon die vom Landgericht für nicht widerlegbar gehaltene Aussage des Angeklagten deutet darauf hin, daß dieser zunächst ledirlich mit bedingtem Tötungsvorsatz oder nur mit Körnerverletzungsvorsatz auf die Provokation des Opfers bei dem Schlagen mit dem Feuerhaken reagiert und

erst dann den Vorsatz gefaßt hat, Simon mit dem MHesserstich in den Hals und der Strangulation endgültig zu töten, um seine vorangegengene Tat zu verdecken (vgl.

BGH 3 StR 200/73 vom 7.11.1973, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974,366). Der Änderung des Schuldspruchs zuungunsten des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot des

8 358 Abs.2 Satz 1 StPO nicht entgegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schuster Fuhrmann