Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 13.06.1975 – 2 StR 219/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 219/75 BESCHLUSS / 3.65%

in der Strafsache

gegen

den Dreher und Schlosser Klaus-Peter W EEE» aus BSP NEE, geboren an mn 1937 in BEE. zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

N

es

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

Il.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 13. Februar 1975

1. im Urteilsspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in vier schweren Fällen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 17, 74 StGB aF) verurteilt ist,

2. dahin geändert, daß vier Wochen der auf Grund des Strafbefehls des Amtsgerichts in Stuttgart vom 13. September 1974 - B 8 Cs 793/74 - verbüßten Freiheitsstrafe auf die jetzt erkannte Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Der genannte Strafbefehl ist gegenstandslos, Ssoweit darin gegen den Angeklagten auf Freiheitsstrafe wegen Unterschlagung und eine Gesamtstrafe erkannt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Zehntel ermäßigt.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Nur mit Rücksicht auf § 260 Abs. 5 StPO war der Urteilsausspruch neu zu fassen. Dabei waren die Vorschriften des alten Rechts anzuführen, da für die Anwendung des StGB 1975 nach dessen § 2 kein Raum ist.

Im übrigen ist folgende Änderung geboten: Entgegen der Ansicht der Strafkammer besteht, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 21. Mai 1975 zutreffend ausführt, zwischen dem Diebstahl im Fall 3 der Urteilsgründe und der im Strafbefehl des Amtsgerichts in Stuttgart vom 13. September 1974 bezeichneten (vermeintlichen) Unterschlagung Tatidentität. Das hinderte die Strafkammer zwar nicht, jetzt - abweichend vom rechtskräftigen Strafbefehl - auf Diebstahl in einem schweren Fall zu erkennen (BVerfG NJW 1954, 69; BGHSt 3, 13, 15), muß dann aber zugleich dazu führen, daß vier Wochen der dort wegen Unterschlagung und Betrugs festgesetzten und verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Wochen auf die jetzt erkannte Freiheitsstrafe angerechnet werden; denn für die jetzt als Diebstahl in einem schweren Fall bestrafte Tat war im Strafbefehl auf eine Einzelstrafe von vier Wochen wegen Unterschlagung erkannt worden, die mit der Gesamtfrei-

heitsstrafe in der Zeit vom 15. August bis zum 25. September 1974 voll verbüßt wurde (UA S. 5).

willms Kirchhof ‘Müller Meyer Buddenberg