Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 04.03.1975 – 1 StR 662/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 662/74 URTEIL v1 .,75
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Klaus K EEE aus AU, geboren am GE 19.1 ir Mei /O CHE,
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
. die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor EEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten KiilD wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 1974, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
U
Gründe;z:
Das Landgericht hat den Angeklagten Keiilib wegen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu sechs Jahren acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer die Zeugin Carmen Me vereidigt hat, obwohl sie der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat und der Begünstigung des Täters verdächtig war.
Das Landgericht stellt fest, KB habe gemeinschaftlich mit Koi den betrunkenen Schreiner Cum auf öffentlicher Straße durch Fausthiebe zu Boden gestreckt und ihm dann eine Lederjacke sowie die Brieftasche mit mehreren 100-DM-Scheinen weggenomnen.
Die Zeugin Me, die Freundin Kies, entnahm dem Getuschel der beiden Angeklagten vor der Tat,
"daß sie noch etwas vorhatten". Auf Geheiß der Angeklag-
ten stieg sie in eine Taxe und fuhr davon. Als die Angeklagten nach der Tat in der Wohnung erschienen, äußerte Kol in Gegenwart der Zeugin: "So, jetzt haben wir
ein Pulver". Damit war das erbeutete Geld gemeint. Die Zeugin "vermutete, daß das Geld von dem Herrn in dem
Lokal war" (HA Bl. 102). Dennoch nahm sie vom Angeklagten KB nach der Tat 100,- DM an. Sie versuchte auch,
die erbeutete, mit Blut verschmierte Lederjacke zu reinigen.
Bei dieser Sachlage, die in der Hauptverhandlung zutage trat, durfte die Strafkammer die Zeugin Menue nicht vereidigen (HA Bl. 103). Der Begriff der Beteiligung in § 60 Nr. 2 StPO ist weit auszulegen. Er umfaßt nicht nur die Teilnahme im Sinne der §§ 25 ff StGB, sondern auch Jede strafbare Mitwirkung bei dem fraglichen Vorgang, die in derselben Richtung wie das Verhalten des Angeklagten verläuft (BGHSt 4, 368, 370, 371; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1971 - 1 StR 371/71). Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 352/72). Dabei bedeutet der Begriff der "Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet", nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern auch den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1971 - 1 StR 371/71).
Danach genügte der Verdacht, daß die Zeugin Mei» durch ihre Abfahrt die Tatbegehung erleichtern wollte, daß sie das Geld in Kenntnis der strafbaren Herkunft annahm und daß sie durch das Reinigen der Jacke diese für den Angeklagten KM als Beute sichern oder ihn auf diese Weise der Bestrafung entziehen wollte (§ 257 StGB a.F., § 258 StGB n.F.). Dieser Verdacht war im Zeitpunkt der Vereidigung gegeben.
Das angefochtene Urteil kann auch darauf beruhen, daß die Strafkammer die Aussage der Zeugin Meg» als eidliche gewürdigt hat. Sie stützt ihre Feststellungen
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bei der Verurteilung Kb: ausdrücklich auch auf deren Bekundungen (UA S. 17, 25, 27). Es ist nicht auszuschließen, daß der Eid die Bedeutung der Aussage dieser Zeugin verstärkt hat. Das angefochtene Urteil war deshalb hinsichtlich des Angeklagten KEEEEEEED aufzuheben.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen