Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 06.05.1975 – 5 StR 316/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_316/73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Jürgen C EEE z.: Sum, geboren am EEE 1934 in DOEEEED,

zur Zeit in Strafhaft,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

- 2 _

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.Mai 1975 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, ihn zur Nachholung einer weiteren Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Verurteilte die förmlichen Erfordernisse nicht beachtet, nämlich die weitere Revisionsbegründung nicht in einer den §§ 344, 345 Abs.2 StPO entsprechenden Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs.2 Satz 2 StPO).

Außerdem ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision auch nicht mehr möglich, nachdem der Senat mit Beschluß vom 3.Juli 1973 die Revision des Antragstellers nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und durch diese Sachentscheidung das Verfahren abgeschlossen hat (BGHSt 17,94).

Im übrigen hat Rechtsanwalt Heinecke im Schriftsatz vom 25.Mai 1973 die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts frist- und formgerecht begründet (§ 345 StPO). Ein Fall der Fristversäumung liegt daher nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angeklagte bei rechtzeitiger

Begründung der Revision mit der Sachrüge in der

Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn

- wie hier - sowohl er als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren

(BGHSt 1,44; 14,330,333).

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann