Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 05.09.1975 – 5 StR 209/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_209/75
BUNDESGERICHTSMORN
PESCHILUES
in der Strafsache gern den Studenten Hans--Jüreon GC (UEEEEEEEN
aus TO. dort zeboren am EEE 949,
zur Acit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5.September 1975 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten CE,
ihn zur Nachholung einer weiteren
auf Verfahrensbeschwerden zu stützenden Revisionsbegründung in den vorigen
Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig
verworfen.
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie
folgt begründet:
"Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht mehr möglich ist, nachdem der Senat mit Beschluß vom 10.Juni 1975 die Revision des Antragsstellers nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und durch diese Sachentscheidung das Verfahren abgeschlossen hat (BGHSt 17,94).
Im übrigen kann der Angeklagte bei. rechtzeitiger Begründung der Revision mit der Sachrüge
in der Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn - wie hier -
sowohl er als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend
waren (BGHSt 1,44; 14,330,333 u. d. Entscheidung des Senats vom 6.Mai 1975 - 5 StR 316/73 -)."
Dem tritt der Senat bei.
Sarstedt Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte