Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.12.1968 – 2 StR 354/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 354/68 URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Hochbauingenieur Hermann Philipp V Ei, aus S geboren am EEEEED 927 in V 9
2. den Bauunternonnai ll = EEE aus De» dort geboren am 904,
wegen fahrlässiger Tötung Usa»
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. Dezember 1968 in der Sitzung vom 9. Dezember 1968, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (m au: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Ve»
in der Verhandlung, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Verteidiger des Angeklagten sm
in der Verhandlung,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Eheleute Sc wir«i das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Angeklagten sind durch Urteil vom 12. November 1959 wegen Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 21. September 1960 verworfen. Im Wiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht unter Aufhebung des Urteils vom 12. November 1959 die Angeklagten freigesprochen. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Eheleute Sc mit der Revision. Sie erheben die Sachrüge, die Nebenkläger auch eine Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Die Eheleute ScWsinäd Eigentümer der in Sci nebeneinander liegenden Grundstücke SlBs trase 17 und 19. Die früher darauf befindlichen Häuser waren im Kriege zumgrößten Teil zerstört worden. Über dem erhalten gebliebenen Kellergewölbe des Grundstücks Nr. 17 ließen die Eigentümer im Jahre 1948 ein einstöckiges Haus errichten, in dem sie dann eine Gastwirtschaft betrieben. Die der Grundstück Nr. 19 zugekehrte Giebelwand wurde aus 45 cm dicken Bruchsteinmauerwerk, die Giebelspitze aus einer 25 cm starken Schlackensteinmauer gebaut. Ob sie vom Fundament her neu gemauert oder auf alte in Höhe des Kellergeschosses stehengebliebene Mauerteile aufgesetzt wurde, glaubte die Strafkammer nicht feststellen zu können. Jedenfalls hatte die Wand eine über ihre ganze Länge verlaufende, von außen nicht erkennbare schwache Stelle, deren Art und Lage nicht genau ermittelt worden ist, die möglicherweise aber darauf beruht, daß die Verbindung zu stehengebliebenen alten Mauerteilen unfachgemäß hergestellt wurde.
N
Im August 1958 sollte auch das Grundstück S- straße 19 neu bebaut werden. Mit Bauplan und Ausführung betrauten die Eheleute SCHW üen Architekten Sch. Für diesen wurde der Angeklagte Vi tätig. Veiilme versan die Erdarbeiten und den Rohbau an den mitangeklagten Bauunternehmer SEP Beide besprachen vor dem Beginn der Erdarbeiten miteinander, wie die Baugrube ausgehoben werden sollte. Dabei riet Vanghel zur Vorsicht, da er auf dem Trünmergrundstück Nr. 19 mit Gebäuderesten im Kellergeschoß rechnete. Jedoch wurden Sicherungsmaßnahmen für das Haus Nr. 17 nicht erörtert; die Standfestigkeit dieses Hauses
wurde auch nicht näher untersucht. Von Donnerstag, dem
28. August 1958 bis zum Montag, den 1. September 1958 wurde, wie zwischen den Angeklagten vereinbart, die Baugrube auf dem Grundstück mittels eines Baggers ausgehoben, wobei das alte Kellergewölbe zerschlagen und abgetragen werden mußte. Zu Beginn der Arbeiten hatte SED üen Maurermeister Schog den er ein paar Tage vorher eingestellt hatte, in die geplanten Arbeiten eingewiesen, zu denen eine Abstützung des Hauses Nr. 17 nicht gehörte. Nach Beendigung des Aushubs lag die Baugrubensohle tiefer als das Fundament des Hauses Nr. 17. Dieses Haus wurde nicht durch Abstützung. oder ähnliche Maßnahmen gesichert. Es blieb lediglich ein
Erdkeil stehen, der am Montagmittag an der Oberkante etwa
15 - 20 om höher als die Unterkante des Fundaments des Hauses Nr. 17 lag (UA Bl. 10), oben etwa 40 cm breit war (UA
S. 12) und sich zur Baugrube hin verbreiterte. Am Freitagmittag besichtigte VW den Aushub, ohne die nun freigelegte Giebelwand zu untersuchen. Am Samstag zog er den Statiker HB hinzu, der wegen der Tiefe der Baugrube riet, den Giebel des HausesNr. 17 zu unterfangen. Nachdem der Maurerpolier SchogBan Montagnachmittag auf Anweisung gp> mit Unterfangungsarbeiten begonnen hatte, löste sich, wie
es im Urteil wörtlich heißt, die Giebelwand irgendwo in Höhe
des Kellergeschosses von ihrer Unterlage (bzw. brach
ihr oberer Teil an der betreffenden Stelle ab), wobei
sie sich ein wenig in Richtung Baugrube verschob und
dann in sich zusammenhängend in die Baugrube rutschte. Fundament und Erdkeil wurden nicht verschoben (UA Bl. 14). Die Giebelwand riß die Decke der Gastwirtschaft mit sich und der Boden der Gastwirtschaft brach mit dem darunter befindlichen Kellergewölbe ein. Beim Einsturz wurden
7 Personen getötet und 15 weitere Personen, darunter die Nebenkläger,verletzt.
II. Die Strafkammer hat drei Ursachen des Zusammensturzes festgestellt, nämlich
1.) einen nicht erkennbaren Fehler im Mauerwerk der Giebelwand,
2.) das Ausheben der Baugrube bis in unmittelbare Giebelnähe, weil bis dahin die vorher an dieser Stelle befindlichen Gewölbe- und Schuttmassen ein Ausweichen der Giebelwand zur Seite hin verhindert hatten (UA Bl. 16),
3.) die Tatsache, daß der untere Teil der Giebelwand nicht von außen abgestützt und dadurch ein Ausweichen der Giebelwand verhindert wurde.
Daß noch weitere Ereignisse den Einsturz mitverur- | sacht haben, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Als Ursachen sind sicher ausgeschlossen:
1.) die Unterfangungsarbeiten, mit denen Schog begonnen hatte,
2.) die Tatsache, daß die Giebelwand nicht früher unterfangen wurde,
3.) die Nichtabstützung des oberen Giebelteils,
4.) die Sonneneinstrahlung auf das Eräreich und ein dadurch bewirktes Schrumpfen des in der Baugrube stehengebliebenen Erdkeils.
| III. Der Freispruch der Angeklagten beruht entscheidend auf der Erwägung, daß der Fehler in der Giebelwand vor dem Unfall nicht erkennbar gewesen sei und daß die Angeklagten daher nicht hätten voraussehen können, das Ausheben der Baugrube und die unterlassene Abstützung des unteren Giebelteiles würden die Giebelwand und das Kellergewölbe zum Einsturz bringen (UA Bl. 38, 39). Im einzelnen wird dargelegt, daß der Fehler weder durch Einsicht in die früheren Bauakten, noch durch genaue äußere Prüfung der Giebelwand mit Messungen und Berechnungen entdeckt worden wäre; wahrscheinlich wäre man nicht einmal durch Anbohren des Giebels auf die schwache Stelle gestoßen (UA Bl. 32, 33). Deshalb hat die Strafkammer fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung wie auch schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Regeln der Baukunst verneint.
IV. Die Begründung hält der Sachrüge nicht stand, weil Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß die Angeklagten von vornherein auch mit verborgenen Mängeln rechnen mußten und deshalb zur Vermeidung jeder Gefahr verpflichtet sein konnten, die Giebelwand im unteren Bereich abzustützen. Die Grenzen der Voraussehbarkeit und damit fahrlässigen Verhaltens werden zu eng gezogen, wenn nur auf die Erkennbarkeit des Fehlers in der Giebelwand abgestellt wird. Die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen richtet
sich nicht nur nach erkennbaren Fehlern; schon das bloße Risiko verborgener Mängel darf nicht einfach hingenommen werden. Es kommt deshalb darauf an, ob Anhaltspunkte für ein solches Risiko vorhanden waren. Das ist nach den Fest- ‚stellungen mindestens wahrscheinlich.
Die Strafkammer hält es zwar einerseits für möglich, daß die Giebelwand im Jahre 1948 von Grund auf neu gebaut wurde (UA Bl. 6). Das steht aber in Widerspruch zu einer anderen Stelle des Urteils, wonach die Giebelwand wenigstens zum Teil auf einer Betonschicht stand und dieser Beton als Ausgleichsschicht auf unebenes Mauerwerk oder zum Teil auf Mörtel-Schuttgemisch aufgetragen worden ist. Das Mörtel-Schuttgemisch füllte einen vom Kellergewölbe des Grundstücks Nr. 17, der Giebelwand und von dem Boden des Erägeschosses umgebenen Raum aus (UA Bl. 23). Schon danach ist es nicht möglich, daß der Giebel 1948 von Grund auf neu gemauert worden ist. Dies ist deshalb ausgeschlossen, weil sich auf dem Grundstück Nr. 19 ein weiteres Kellergewölbe befand, das entweder in seinem unteren Teil ein einheitliches Mauerwerk mit der Giebelwand bildete oder an die Giebelwand angelehnt, mit Mörtel angeklebt oder mit einer mehr oder weniger tiefen Fuge in die Wand eingelas- ‚sen war (UA Bl. 5). Da beide Gewölbe als Kellergewölbe eine solche Höhe hatten, daß die Keller benutzbar waren, und sie bereits vor 1948 und bis zum Beginn der Erdarbeiten im August 1958 gestanden haben, kann beim Aufbau der Giebel-
_ wand im Jahre 1948 gar nicht genügend Arbeitsraum für ein Aufmauern der Wand von Grund auf vorhanden gewesen sein.
Unter diesen Umständen hätte geprüft werden müssen, ob die Angeklagten gleichwohl die Standfestigkeit der Wand - auch ohne Abstützung im unteren Bereich - voraussetzen durften, oder ob sie verpflichtet waren, das Risiko fehlender Standfestigkeit einzukalkulieren.
N
Auch wenn man davon ausgeht, daß selbst genauere Untersuchungen den Fehler nicht hätten aufdecken können, so war doch der Verdacht verborgener Mängel nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen; er lag sogar nahe.
Schon der äußere Zustand der Grundstücke und der
darauf befindlichen Gewölbe ließ nämlich klar erkennen, daß beim Wiederaufbau des Hauses Nr. 17 im Jahre 19438 die Reste der Giebelwand im Kellergeschoß nicht von außen freigelegt worden waren; sie konnten also nicht auf ihre Brauchbarkeit für den Wiederaufbau überprüft sein, obwohl schon die Kriegseinwirkungen der Standfestigkeit der Mauern geschadet haben konnten und die Trümmer viele Jahre lang den
Einflüssen der Witterung ausgesetzt gewesen waren. Dies bereits mußte besorgen lassen, daß man bei Errichtung der Giebelwand auf altem Mauerwerk nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren war. Zudem waren 1948 auch sonst Baufehler begangen worden, welche die Dicke und Auflage der Decke, die Konstruktion des Gebälks, den Bau der Giebelspitze und das bloße Ankleben der Längswände an den Giebel des Nachbarhauses Nr. 15 betrafen (UA Bl. 37). Deshalb war zu prüfen, ob diese auch 1958 erkennbaren Baufehler in Verbindung mit der Tatsache, daß 1948 die Unterlagen für den Aufbau des Giebels nicht richtig untersucht sein konnten, den allgemeinen Verdacht mangelnder Standfestigkeit auslösen mußten. Auf die Notwendigkeit, Risiken einzukalkulieren, werden die Unternehmer auch durch einschlägige Vorschriften hingewiesen. Nach 8 125 des zur Tatzeit geltenden Baugesetzes für das Saarland vom 19. Juli 1955 (A Bl. 1159) sind bei Erdund Gründungsarbeiten und beim Abbruch der Baulichkeiten die Nachbargrunästücke und die darauf befindlichen Gebäude je nach Erfordernis vor Beschädigungen zu sichern, z.B. durch Steifen, Sprießhölzer, Unterfangen der Nachbarmauern oder durch allmähliche Aufführung der Grundmauern in kurzen
Strecken. Auch die Unfallverhütungsvorschriften für das Saarland, Abt. Allgemeine Unfallverhütung, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 126 Abs. 1 des Baugesetzes für die Verhütung von Unfällen gelten, sehen in Abschn. 69 Abs. 3 und 4 vor, daß vor jeder Schutträumung die abzubrechenden und angrenzenden Bauteile auf ihren baulichen Zustand sorgfältig zu untersuchen sind, und daß auch während der einzelnen Stadien der Schutträumung die Stand- | sicherheit angrenzender Bauteile gewährleistet sein muß. Ferner sind alle erforderlichen Maßnahmen so zu treffen, daß nicht Personen durch herabfallende Bauteile oder durch vorzeitigen Einsturz gefährdet werden können (§ 25 Abs. 1 des Abschnitts 69).
Hätten die Angeklagten die dargelegten Umstände pflichtgemäß beachtet, wären sie nicht, wie die Strafkanmer meint (UA Bl. 37), bei richtiger Überlegung notwendig zu dem Ergebnis gelangt, daß Kellergewölbe und Giebel standfest seien. Weshalb die Angeklagten ein mit dem Ausheben der Baugrube verbundenes Risiko nicht berücksichtigt haben, prüft die Strafkammer nicht. Lag es lediglich daran, daß sie Grund und Gebäude nicht auf mögliche verborgene | Mängel untersuchten, bedeutet schon dieses eine Fahrlässigkeit. Andernfalls kann die Schuld darin liegen, daß sie trotz der dargelegten Umstände ein Risiko überhaupt nicht
in Erwägung zogen.
Auch die Voraussehbarkeit ist schon bei Erkennbarkeit des Risikos, nicht erst bei Erkennbarkeit des Fehlers zu bejahen. Beiden Angeklagten als Fachleuten war bekannt, daß nicht fachgerecht aufgemauerte Wände einsturzgefährdet sein können. Gerade deshalb sind Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben.
- 10 -
V. Die Verpflichtung, die Baugrube nur mit den notwendigen Sicherungsmaßnahmen ausheben zu lassen, oblag beiden Angeklagten. Be hatte die Erdarbeiten übernommen. Er hatte seinen Maurerpolier "in die geplanten Arbeiten" eingewiesen, also nicht die Sicherungspflicht übertragen. Sein verantwortliches Tun liegt mindestens schon darin, daß er das Ausheben der Baugrube veranlaßte, ohne Sicherungsmaßnahmen zu erwägen und anzuordnen. Eine Verantwortlichkeit für dieses Tun konnte er nicht dadurch nachträglich abwälzen, daß er die Leitung der geplanten Arbeiten dem Maurerpolier Schoggpübertrug. Abgesehen davon hat er später die Ausführung der Arbeiten überwacht und mit VW über Sicherungsmaßnahmen gesprochen und, wenn auch verspätet, angeordnet, daß Abstützungsmaterial herbeigeschafft wurde (UA Bl. 13).
Vanghel hat das Ausheben der Baugrube mit dem Ange-
klagten SEE vereinpart. Ob er dazu auf Grund des
von dem Architekten Sch nit den Eheleuten Sc :.-
d
schlossenen Vertrages und der ihm dann von Schw übertra-
genen Erfüllung dieses Vertrages verpflichtet war, ergibt sich nicht aus dem Urteil.
Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. VG ist für sein eigenes Tun strafrechtlich verantwortlich, unabhängig davon, ob er zu dem Tun kraft zivilrechtlicher Vereinbarung verpflichtet war. Diese Verantwortlichkeit wird auch nicht durch das - übrigens nur vom Sohne des Unternehmers unterzeichnete - Leistungsverzeichnis beseitigt, wonach SB allein die volle Haftung und Verantwortung für die Standsicherheit des bestehenden Gebäudes trägt. Niemand kann durch einen privatrechtlichen Vertrag die strafrechtliche Verantwortung für eine in der Vergangenheit liegende oder noch zu begehende, einen strafrechtlich mißbilligten Erfolg herbeiführende eigene Handlung auf einen Dritten abwälzen. > 42: hier nicht
- 11 -
nur SB oder Schogüiberiassen, einer Gefahr durch Sicherungsvorkehrungen zu begegnen, sondern die Gefahr selbst nicht beachtet und zusammen mit Sl veranlaßt, daß die Baugrube ohne Sicherungsmaßnahme ausgehoben wurde.
VI. Nach allem war das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft, welche der Generalbundesanwalt vertreten hat, aufzuheben, ohne daß es auf die Verfahrensrüge der Nebenkläger ankommt. Diese hätte aber auch keinen Erfolg gehabt. Der Strafkammer brauchte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik und Erdbau nicht aufzudrängen, da festgestellt ist, daß der Boden an der Baustelle sehr fest und wenig schrumpffähig war (Gutachten des Sachverständigen Karwat UA Bl. 14), während die Nebenkläger bei ihren Ausführungen in unzulässiger Weise von Mittelwerten für Festigkeit und Schrumpffähigkeit von Lehm ausgehen.
Jedenfalls ist die Frage ohne Bedeutung, wenn die Angeklagten das Risiko eines verborgenen Mangels einkalkulieren und deshalb die Giebelwand im unteren Bereich abstützen mußten.
Baldus Wwillms Kirchhof Müller Baumgarten