Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 16.04.1975 – 2 StR 60/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bullst: ja BetHG § 11 Abs. I Ar. 4 u. Nr.6b Der Besitztatbestand wird nicht schon durch eine ganz kurze Hilfstätigkeit, die ohne Jerrschaftswillen geleistet wird, erfüllt.
Nachschlagewerk: ja Bullst: ja
BetHG § 11 Abs. I Ar. 4 u. Nr.6b Der Besitztatbestand wird nicht schon durch eine ganz kurze
Hilfstätigkeit, die ohne Jerrschaftswillen geleistet wird, erfüllt.
BGH, Urt.v. 16. April 1975 - 2 StR 60/75 - IG Frankfurt/Main -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_60/75 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Privatdetektiv Ali ED au: Tai ei, zZeboren am EEE 1952 in Kl Türkei,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1975, an der teilgenommen haben:
. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Kirchhof
Dr. Müller Dr. Meyer
Buddenberg
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLandgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG wegfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Der Angeklagte war von dem früheren Mitangeklagten AWEM gebeten worden, ihm Kaufinteressenten für Haschisch namhaft zu machen. Als er durch seinen Iandsmann ÜGIWB erfuhr, das ein Bekannter von diesem, ein farbiger Amerikaner, Haschisch zu erwerben suchte, vermittelte er ein Treffen dieser beiden mit Alp. Hieran nahm ein weiterer Amerikaner teil, der einer US-Dienststelle zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität angehört. Bei dem Treffen bestätigte der Angeklagte auf Alb Frage, daß der farbige Amerikaner der Kaufinteresseni sei. Dem Wunsch Akmans entsprechend blieb er während der nachfolgenden Verhandlungen zugegen und fuhr dann mit AB und dem farbigen Amerikaner zu seinen, des Angeklagten, Wohnhaus. Dort hatte Ale ohne Wissen des Angeklagten im Keller das Haschisch (4,89 kg) versteckt. Nachdem dieses von dem Amerikaner geprüft worden war, verliezsen die drei das Haus und gingen zu dem etwa 20 m von der Haustür entfernt geparkten Personenkraftwagen. Auf diesem Weg trug der Angeklagte das Haschisch in einer Plastiktüte. Auf“ Bitten von A fuhr er mit zu einer Tankstelle, wo der andere Amerikaner wieder zu ihnen stieß. Hier gaben sich die beiden Amerikaner zu erkennen.
Das Jandgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a sowie wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetllG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteili und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es das sichergestellte Haschisch eingezogen.
II. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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1. Der Angeklayte hatte den Beweisamtrag xestellt, den farbigen Amerikaner, genannt "Denny", unter anderen darüber zu vernehmen, daß AB das Haschisch aus dem Keller zum Fahrzeug getragen habe. Der Antrag ist vcn Landgericht mit der Begründung abgelehnt worden, das Beweismittel sei unerreichbar; die Strafkammer habe keine Möglichkeit, Namen und Anschrift des Zeugen zu ermitteln, da die vernommenen deutschen Beamten insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet seien und nach ihrer Auskunft sowie nach seiner, des landgerichts, Erfahrung auszuschlieöen sei, dau die Personalien des als V-Mann eingesetzten Amerikaners festgestellt werden könnten.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Beweisamtrags gegen § 244 Abs. ? und 3 StPO verstoßen. Zumindest über den Dienstvorgesetzten der vernommenen Zollfahndungsbeanmten hätte die Strafkammer die ladungsfähige Anschrift des V-Mannes in Erfahrung bringen können. Davon abgesehen sei das Landgericht aber auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zollbeamten Angaben über die Person dieses Amerikaners hätten verweigern dürTen. § 62 Abs. 1 BDG könne keine Anwendung finden; denn die Dekanntgabe von Name und Anschrift dieses Angehörigen einer amerikanischen mit der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität beauftragten Dienststelle werde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Bundesrepublik weder ernstlich gefährden noch erheblich erschweren. Erforderlichenfalls hätte das lLandgericht die beiden vernommenen Beamten durch Maßnahmen nach § 70 StPO zur Mitteilung der Personalien des farbigen Anerixaners zwingen müssen,
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Die Rüge ist unbegründet. Aus den Bekundungen der beiden Zollbeamten ergab sich, daß sie den Namen des farbigen Kontaktmannes nicht kannten und daß ihnen ferner untersagt war, irgendwelche Angaben über seine Person zu machen. Wenn das landgericht daraufhin keine weiteren Schritte zur Feststellung der ladungsfähigen Anschrift dieses V-Mannes unternommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. üntgegen der Auffassung des Beschwerädeführers lagen die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung zur Aussage über die Person dieses V-Mannes vor (§ 54 StPO, §§ 61, 62 BBG). Die gemeinsame Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels durch Angehörige deutscher und amerikanischer Dienststellen dient nicht nur dem Schutze der in der Bundesrepublik stationierten amerikanischen Streitkräfte, sondern zugleich auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des deutschen Staates.
Das folgtallein schon aus dem Umstand, daß es Rauschgifthändler in der Regel nicht interessiert, an welchen Verbraucherkreis ihre Ware letztlich gelangt, sofern mit der Person des Erwerbers keine Gefahren für sie verbunden sind. Sie beschränken sich nicht auf bestimmte Käuferschichten. Vielmehr ist ihnen an einem möglichst großen "Kunden"-Kreis gelegen. Bereits aus diesem Grund besteht ein Interesse der deutschen Behörden daran, daß Kontakt-Personen, deren sich ausländische Dienststellen bei der gemeinsamen Bekämpfung des Rauschgifthandels bedienen, unbekannt bleiben. Abgesehen von diesem allgemeinen Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall weiter zu berücksichtigen, daß dem Beweisthema, zu dem jener Kontaktmann als Zeuge benannt war, nur eine sehr geringe Bedeutung zukommt, wie die Ausführungen zur Anderung des Schuldspruchs zeigen werden.
2. Der Beschwerdeführer rügt ferner Verletzung des § 265 Abs. 1 3tPO. Ihm waren durch die zugelassene Anklage ein Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BetlHü sowie Steuerhehlerei zur last gelegt worden. Unmittelbar vor Beendigung der Beweisaufnahme wurde er darauf hingewiesen, da bei ihm "nur eine Beihilfe zum Vergehen nach § 11 Abs. 1 Ir. 6 a Betäubungsmittelgesetz in Betracht" komme (Bl. 267 d.A.). Vorher hatte die Strafkammer verschiedene anderslausende Hinweise erteilt. Der Angeklagte trägt vor, durch jenen Hinweis sei er davon abgehalten worden, sich auch gegen eine Verurteilung aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 6b BetMG zu verteidigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil auf dem gerügten Verstos3 beruht. Denn diese Verfahrensbeschwerde künnte jedenfalls keinen weitergehenden Erfolg haben als die Sachrüge.
3. Das Landgericht hat das Vergehen nach § 11 Abs. 1 ür. 5 b BetMG darin gesehen, das der Angeklagte im Beisein von Akman das diesem gehörende Haschisch 20 m weit getragen hat. Diese Tätigkeit erfüllt noch nicht den Besitztatbestand. Zwar setzt dieser lediglich das bewußte tatsächliche Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses voraus (Begründung zum Enswurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, BT-Drucks. VI/1877, S. 9), das auch bei einem blo3en Besitzdiener gegeben sein kann. Jedoch genügt nicht eine so kurze Nilfstätigkeit, wie sie hier vom Angeklagten - zudem ohne Herrschaftswillen - geleistet worden ist. Wollte man in einem derartigen Fall § 11 Abs. 1 ir. 6 b BetMG für gegeben erachten, su würde dessen Anwendungsbereich unangemessen ausgedehnt, Wenn auch durch diese Vorschrift die Strafverfclgung insofern erleichtert werden soil, als nicht mehr notwendig ist, dem Besitzer den illegalen Erwerb des Betäubung]
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mittels nachzuweisen (Amtliche Begründung aa0), so bedar!
es hierzu doch nicht eines umiassenderen Anwendungsbereichs, als er bei anderen Besitztatbeständen angenommen worden ist, die dem Gesetzgeber orfensichtlich als Vorbild gedient haben (vgl. Protokoll sur. 49 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages der 6. Wahlperiode, S. 12). Zu einer weitergehenden Ausdehnung besteht um so weniger Anlaß, als bei der Gesetzesberatung die Sorge geäußert worden ist, daß der Besitztatbesvand möglicherweise zu weit sei. Der Regierungsvertreter hat dazu erklärt, das sich die Bundesregierung um eine engere Fassung bemüht, aber keine geeignete Formulierung gefunden habe (vgl. die genannte Niederschrift des Rechtsausschusses aa0). Die Verurteiluns wegen des Vergehens nach § 11 Abs. 1 Wr. 6 b BetMG muß somit wegfallen.
Schon dies hat die Aufhebung des Strafausspruches nebst der Anordnung der sinziehung des Haschisch zur Folge. Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die Strafkamer bei der Festsetzung der Strafe von einen falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn sie auf S. 10 UA ausführt, dau für die Tat ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren in Betracht kam, ohne dabei zu erwähnen, daß die liindeststrafe hier gemäß § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 StGB aF auf ein Viertel ermäßigt werden konnte.
Außer über die Strafe wird auch über die Einziehung neu zu entscheiden sein,
Die weiseren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachrüge sind unbegründet. Mit ihnen greift er
in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Buddenberg