Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 26.06.1979 – 1 StR 246/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 246/79 URTEIL zu)
in der Strafsache, gegen
1. den Arbeiter a aus aus >. geboren am Rn 1944 in Bue/ Te
2. den Arbeiter Hasan CE aus EN — geboren am @. ww 134
- Sachbezeichnung: MB u.a. -
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln u.a.
oH
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > zu: > für den Angeklagten Tip,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten U wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 1978, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten Ti» gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
III. Der beide Angeklagte betreffende Schuldspruch wird dahin geändert, daß jeweils
die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei entfällt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Ti und ÜgEB wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt, TUE zu einem Jahr sechs Monaten und Ü@B zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der gegen Ü@B ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat den gegen beide Angeklagte erhobenen Schuldvorwurf der Steuerhehlerei gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.
Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Tü@We zugleich Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision des Angeklagten Ü@ßB hat nur
- uhzum Strafausspruch Erfolg. Das Rechtsmittel des Ange-
klagten Tüw erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.
1. Revision des Angeklagten Tim.
a) Verfahrensrügen.
Die Rüge der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des namentlich nicht bekannten Scheinkäufers ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben. Die Revision gibt den Inhalt des Beweisamtrags nicht wieder.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht versucht hat, bei dem Dienstvorgesetzten der vernommenen Polizeibeamten auf die Genehmigung, den Namen des V-Mannes preiszugeben, hinzuwirken. Den Beamten wird erfahrungsgemäß insoweit keine Aussagegenehmigung erteilt.
Die Rüge, die observierenden Beamten hätten über die Bekundungen des Gewährsmannes nicht vernommen werden dürfen, ist unbegründet. Zeugen dürfen grundsätzlich über Mitteilungen, die ihnen eine andere Person von ihren eigenen Wahrnehmungen über eine Beweistatsache gemacht hat, vernommen werden (BGHSt 17, 382, 385;
BGH VRS 16, 202, 205; BGH, Urteile vom 16. April 1975
- 2 StR 60/75 -, vom 5. Mai 1977 - 4 StR 678/76 - und vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -). Welcher Beweiswert den Aussagen der "Zeugen vom Hörensagen" zuerkannt werden kann, ist der freien Beweiswürdigung des Tatrichters vor-
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behalten. Im übrigen hat das Landgericht die Ver-
urteilung des Angeklagten nicht allein auf die Bekundungen des Scheinkäufers gestützt. Ein Rechts-
fehler ist hier nicht erkennbar.
b) Sachrüge.
Die Annahme einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist rechtlich unbedenklich. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.
Die Revision des Angeklagten TB ist daher - mit der Maßgabe der aus Ziff. III des Urteilssatzes ersichtlichen Beschränkung des Schuldspruchs nach § 154 a Abs. 2 StPO - zu verwerfen.
2. Revision des Angeklagten Üg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Pkw des Mitangeklagten MB 15 kg Haschisch, das im Pkw versteckt war, ahnungslos von ICE in die Bundesrepublik befördert. Erst nach seiner Rückkehr wurde der Angeklagte von Dritten informiert. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Mei und dem Beschwerdeführer, die damit endete, daß Me dem Beschwerdeführer als Trostpflaster und Schweigegeld 10.000,-- DM versprach, Ü@B den Schlüssel des Pkw, in dem sich noch das von ihm beförderte Haschisch befand, hinwarf, jedoch zugleich das Zahlungsversprechen annahm (UA S. 6, 13). In der Folgezeit hat der Angeklag-
te die versprochenen Schweigegelder teilweise auch erhalten.
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In diesem Verhalten sieht die Strafkammer im Ergebnis zutreffend eine Förderung des Handeltreibens. Sie konnte jedenfalls aus der Annahme von Schweigegeld und der darin liegenden Selbstverstrickung des bisher nicht schuldhaft beteiligten Beschwerdeführers folgern, daß er in einer für MB erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, seine anfängliche Verärgerung völlig überwunden zu haben und den Haschischhandel, etwa durch eine mögliche Anzeige, nicht stören zu wollen, und somit MB in seiner Verkaufsabsicht bestärkt hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dies auch gewollt. Die Annahme einer (psychischen) Beihilfe ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei den Strafzumessungsgründen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich das Stillhalten bezahlen ließ. Da aber die Annahme des Schweigegeldes im vorliegenden Falle gerade die strafbare Beihilfe begründet, kann der gleiche Umstand nicht als Straferschwerungsgrund betrachtet werden.
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Der Strafausspruch ist daher aufzuheben; die weitergehende Revision ist - auch hier mit der Maßgabe der Beschränkung des Schuldspruchs - zu verwerfen.
Pikart Schubath Zipfel
Herdegen Niepel