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BGH Urteil vom 24.11.1977 – 4 StR 458/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES ”

4_StR 458/77 - URTEIL

: in der Strafsache

gegen

Christel Gerda Erika SC zevorene Möller aus Ki, geboren am in HEB-GE <>. EEE,

wegen Meineids

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof: - “ Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel ‚Albrecht Mayer "Salger ‘Dr.Knoblich _

als beisitzende Richter,

‚Regi erungsdirektor SEEN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom

12. Juli 1976 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen der Angeklagten fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

A

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung eszur Bewährung ausgesetzt hat. |

Ihre Revision hat mit der (allein erhobenen) Sachbeschwerde Erfolg.

Die. Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen

i Meineids nicht, Zwar kommt auch nach der Ersetzung des Offenbarungseides durch die eidesstattliche Versicherung (Gesetz vom 27. Juni 1970 - BGBl I S. 911) für die früheren Fälle, in denen ein Offenbarungseid tatsächlich geleistet worden ist, weiterhin eine Bestrafung nach §§ 154 StGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1975

§ 2 Abs. 3 StGB ist nicht anwendbar. Die Strafbestimmung des § 154 StGB ist nicht geändert worden. Abweichend gestaltet worden sind nur die Voraussetzungen, unter denen ein Eid zu leisten ist, und zwar durch eine außerstrafrechtliche Maßnahme. Derartige Änderungen des außerstrafrechtlichen Rechtszustandes haben bei der Ermittlung des milderen Gesetzes im Sinne von 8 2 Abs. 3 StGB außer Betracht zu bleiben.

Es kann auch Aaninstehen, ob die Handlungsweise der Angeklagten den objektiven Tatbestand des Meineids erfüllt. Jedenfalls ist aber die innere Tatseite nicht hinreichend dargetan. |

Nach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die kaufmännisch ungebildete (UA S. 11) An-

geklagte sich als selbständige Unternehmerin angesehen hat. Dafür spricht, daß sie nach außen hin als Inhaberin des Handelsgeschäfts in Erscheinung getreten ist und sich als solche beispielsweise in dem dem Offenbarungseidsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren als Geschäftsinhaberin hatte verurteilen lassen. Wenn ihr Ehemann, der die Geschäfte tatsächlich betrieb, ihr monatlich 1.000 bis 1.500 DM für den Haushalt zur Verfügung stellte, ist sie möglicherweise davon ausgegangen, daß dies den Ertrag aus dem auf ihren Namen betriebenen Textilgeschäft, der einzigen Einnahmequelle der Familie,und somit ihr Einkommen darstellte. Mit dieser nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.

In eine Prüfung, ob die Angeklagte einen fahrlässigen Falscheid nach § 163 Abs. 1 StGB begangen hat, braucht der Senat nicht einzutreten, da insoweit nach | Ablauf der 3- -Jährigen. ‚Verjährungsfrist Verfolgungsver-Jährung eingetreten ist.

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Da weitere Feststellungen über den urkundlich festliegenden Sachverhalt hinaus nicht zu erwarten sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden. Die Angeklagte ist freizusprechen.

Mayr Spiegel E Mayer

Salger Knoblich