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BGH Beschluss vom 20.03.1975 – 2 StR 610/74

2. Strafsenat

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095

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 610/74 BESCHLUSS 3.75

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Anton SE aus Heim a... , geboren am EEE 1913 ir Mai Ku,

2. die Prokuristin Elisabeth F iin aus Maim-Ko ii, dort geboren am EEE» 1927,

wegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. Oktober 1973

1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Angeklagten eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§§ 263,

52 StGB 1975),schuldig sind,

2. in den Aussprüchen über die gegen beide Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Freiheitsstrafen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch ist der Schuldspruch neu zu fassen und der Ausspruch über beide Geldstrafen aufzuheben.

1. Auf S. 53 UA führt die Strafkammer zutreffend aus, daß der Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Nr. 1 d WeinG 1971 von dem Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG 1971 konsumiert wird. Die Strafkammer hat dennoch in den Urteilsspruch auch das verbotswidrige Zusetzen eines Stoffes aufgenommen. Der Senat hat den Schuldspruch den Urteilsgründen entsprechend neu gefaßt.

2. Der Ausspruch über die gegen beide Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ist mit Rücksicht auf Art. 62 Nr. 1 EGStGB 1975 aufzuheben. Nach dieser Vorschrift ist in § 67 Abs. 1 und dementsprechend auch in § 67 Abs. 2 WeinG 1971 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr - wie zur Zeit der Entscheidung der Strafkanmer - zwingend vorgeschrieben. Diese Gesetzesänderung ist gemäß den §§ 2 Abs. 3 StGB 1975, 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten,

Ob gegen die Beschwerdeführer auch eine Geldstrafe zu verhängen ist, ist nunmehr nach § 41 StGB 1975 zu entscheiden. Der Senat kann bei keinem Beschwerdeführer ausschließen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Er hat deshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Geldstrafen an das Landgericht zurückverwiesen. Aufgehoben und deshalb von der Strafkanm-

mer neu zu treffen sind die Feststellungen zur Bereiche-

rungsabsicht und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer.

Schumacher RiBGH Prof.Dr.Willms Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist,

Schumacher

Müller Baumgarten