Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 20.03.1975 – 2 StR 524/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 524/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den grad. Ingenieur Rakesh Kumar B EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1950 in N@B-DEEBp/Indien,
2. den berufslosen Günther Klaus R eEEEEEEEEEEEEEEEEED aus DEEEEED, geboren am EEE 1950 in CEEHEEEEEEEED,
wegen Autostraßenraubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. November 1973,
1.
2.
soweit es den Angeklagten RE» betrifft,
b) im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben,
soweit es den Angeklagten DB betrifft,
im Urteilsspruch dahin geändert, daß bei den angeführten Gesetzesbestimmungen die Worte "und 3" gestrichen werden.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe?
1. Die Revision des Angeklagten Ri» führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Geldstrafe.
Im Schuldspruch ist die Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu streichen, da zwischen dem Versuch und dem vollendeten Autostraßenraub nicht, wie die Strafkammer annimmt, Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit besteht (vgl. BGHSt 25, 373). Auf den Ausspruch über die Freiheitsstrafe ist diese Änderung ohne Einfluß. Die versuchte Erpressung kann auch bei Gesetzeseinheit strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Geldstrafe von 100.- DM kann mit Rücksicht auf Art. 161 Nr. 2 a EGStGB 1975 nicht bestehen bleiben. Nach dieser Vorschrift ist in § 392 Abs. 1 AbgO Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Ausführungen auf S. 42 UA und auch die Höhe der Geldstrafe lassen aber erkennen, daß die Strafkammer die Geldstrafe nur ausgesprochen hat, weil sie hierzu nach 8 392 Abs. 1 AbgO aF verpflichtet war. Der Senat kann unter diesen Umständen ausschließen, daß sie dieselbe Entscheidung auch bei Anwendbarkeit des § 392 Abs. 1 AbgO nF in Verbindung mit § 41 StGB 1975 getroffen hätte.
Im übrigen läßt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfebler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
2. Auf die Revision des Angeklagten Be mußte im Urteilsspruch bei § 250 Abs. 1 StGB aF die Nr. 3 gestrichen
werden, weil der darin enthaltene Erschwerungsgrund in
§ 250 StGB 1975 nicht mehr vorgesehen ist. Der Schuldspruch wird hiervon wegen des von der Strafkammer mit Recht angenommenen weiteren Erschwerungsgrundes nach § 250 Abs. 1 Nr, 1 StGB ebensowenig berührt wie der Strafausspruch,.
Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms Kirchhof kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Schumacher
Müller Baumgarten