Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 20.02.1975 – 4 StR 17/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 17/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Anstreicher Skender DB EEE zus TE, geboren am EEE 1950 in FAB/sugoslawien, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
1b
‚te
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 1974 im Strafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen Nötigung und wegen Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,
Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1975 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Auf die Sachrüge muß der Strafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe und mit ihm der Aussfruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Tat hat der Angeklagte am 8. Juni 1973, also vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts begangen. Das Landgericht hat den § 177 StGB in der Fassung angewendet, die diese Vorschrift durch jenes Gesetz erhalten hat; es hat die Tat nicht als minder schweren Fall i.S.v. § 177 Abs. 2 StGB nF. beurteilt. Dabei hat es jedoch übersehen, daß in diesem Fall § 177 Abs. 1 StGB in der früheren Fassung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr das mildere Gesetz und daher gemäss § 2 StGB alter (und neuer) Fassung anzuwen-. den ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung für die Tat vom 8. Juni 1973 eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte
Im übrigen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. In den Fällen der Nötigung und Sachbeschädigung hat das Landgerich' die Strafe nicht gemäß §§ 51 Abs, 2, 43, 44 StGB in der bis
31. Dezember 1973 geltenden Fassung gemildert. § 49 Abs. 1 StGB 1975 war daher entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht anzuwenden.
Börtzler Mayr Spiegel . Hürxthal Knoblich