Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 19.02.1975 – 2 StR 654/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 ser 654/74 BESCHLUSS au
in der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Henner D GEEEEEEEEEE> aus FREE, geboren am GE 1942 in DEM,
2. den Ingenieur Wolfgang Günter L EB aus Ne, geboren am EEE 1942 in camp,
3. den Kraftfahrzeugmechaniker Bernd Günter Kurt L e ED aus Ne, geboren am EEE 1950 in Jap,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Wolfgang Letsch und Bernd Letsch wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. März 1974, soweit es diese Angeklagten betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4. Nr. 5,Abs. 6 BetMG, § 398 AbgO, § 52 StGB 1975) verurteilt sind,
2. im Ausspruch über die Geldstrafen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten DB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 27 StGB 1975) verurteilt ist,
2. im Strafausspruch dahin geändert, daß die Geldstrafe wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Drittel ermäßigt.
Gründe§
1. Die Revisionen der eklagten Wolf und Bernd Leg führen zur Änderung des Schuldspruchs
und teiweisen Aufhebung des Strafausspruchs gegen diese Beschwerdeführer.
Nach den Feststellungen sind beide Angeklagte nur des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei schuldig zu sprechen (vgl. im einzelnen BGHSt 25, 290). Auf den Ausspruch über die Freiheitsstrafen ist diese Änderung ohne Einfluß, da die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich "unberücksichtigt" gelassen hat, daß die Angeklagten "außer dem Handeltreiben noch andere Alternativen des § 11 Abs. 1 BetMG verwirklicht haben" (UA Ss. 31).
Mit Rücksicht auf die Neufassung des § 392 Abs. 1 AbgO durch Art. 161 Nr. 2 a EGStGB 1975 kann jedoch der Ausspruch über die Gelästrafen nicht bestehen bleiben
LÜ
(§ 2 Abs. 3 StGB 1975). Nach neuem Recht ist - anders als nach § 392 Abs. 1 Abg0 af - die Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Ob sie zu verhängen ist, bestimmt sich jetzt vielmehr nach § 41 StGB 1975. Zur Entscheidung hierüber ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,
2. Aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten Letsch ist auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten DEE zu ändern. Auch hier wird die Freiheitsstrafe von der Änderung nicht berührt; es ist auszuschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn zur Zeit ihrer Entscheidung § 27 StGB 1975 bereits in Kraft gewesen wäre.
Über die gegen den Angeklagten DEE verhängte Geldstrafe kann der Senat selbst entscheiden, Sie muß
wegfallen, da, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt (UA S, 33), der Beschwerdeführer "ohne nachgewiesenes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tat gehandelt"hat, die Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 mithin nicht erfüllt sind.
Die weitergehende Revision auch dieses Angeklagten ist unbegründet.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Meyer.
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