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BGH Urteil vom 13.02.1975 – 4 StR 2/75

4. Strafsenat

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Av

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 2/75 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Klaus-Willi E EEEEEEEEB zus DEE, Sort geboren am EB 944, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

TU

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Dr.Dr.Spiegel Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwältin GER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 31, Mai 19754 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-

gehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurge-

richt zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen ist es erfolglos.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung wendet, ist sie unbegründet, Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Unbegründet ist die Revision im Ergebnis auch, soweit sie den Schuldspruch wegen versuchten Mordes angreift.

Zwar wird die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, von den Feststellungen nicht getragen. Heimtückisches Handeln setzt voraus, dass das Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran gehindert wird, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, Das ist dann nicht der Fall, wenn - wie hier - dem Angriff andere

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Tätlichkeiten vorausgepangen sind, die zwar nichts Lebensbedrohliches an sich hatten, in denen aber deutlich eine feindselige Haltung des Täters zum Ausdruck kam, so dass der Angegriffene mit weiteren, wenn auch nicht gerade gegen sein Leben gerichteten Angriffen rechnen musste (BGHSt 20, 301, 302),

Gleichwohl ist der Angeklagte zu Recht wegen versuchten Mordes verurteilt worden. Denn er hat, wie in dem Beschluss zutreffend angenommen worden ist, mit dem die Strafkammer das Verfahren an das Schwurgericht verwiesen hat, die Tat aus niedrigen Beweggründen begangen,

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, der von den ihn begleitenden Jugendlichen "bewundert! wurde, weil er als "unbesiegbarer Schläger" galt, und dem es darauf ankam, ihnen durch das Belästigen anderer Leute zu imponieren, in der Absicht, "in eine tätliche Auseinandersetzung zu kommen, aus der als eindeutiger Sieger herauszugehen er sicher erwartete", den Hauseigentümer Qual durch Drohungen und Beschimpfungen sowie durch wiederholtes Klingeln an dessen Wohnungstür erheblich belästigt. Qual war es jedoch gelungen, ihn gewaltsam von der im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnung zunächst zum Treppenabsatz und dann die Treppe hinunter zum ersten Stockwerk zu drücken. Der Angeklagte, der dabei feststellen musste, dass Qual ihm körperlich überlegen war, "konnte dieses nicht verwinden" und stiess ihm deshalb "wütend, schnell und mit aller Kraft" die Klinge seines Taschenmessers zweimal in die Brust, wobei er damit rechnete, dass Qual durch die Stiche getötet werden würde. In seiner Wut

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war ihm "ein tödlicher Auspanz seines Angrifis sogar recht", Der Angeklagte hat also aus Wut und Enttäuschung darüber, dass er aus der von ihm provozierten Auseinandersetzung,

in welcher der Angegriffene sich völlig rechtmässig verhalten hatte, wider Erwarten nicht "als Sieger" hervorgerängen war, die Tat begangen, Diese Beweggründe für

einen Angriff gegen das Leben sind nach allgemein gültiger sittlicher Anschauung verachtenswert und stehen auf tiefster Stufe, Der Angeklagte hat somit aus niedrigen Beweggründen’ gehandelt (vgl. BGHSt 3, 132, 133; BGH LM Nr. 31 zu § 291 StGB m.w.Nachw.). Da bei dem festgestellten Sachverhalt auch die übrigen latbestandsmerkmale des versuchten

Mordes vorliegen, besteht der Schuldspruch im Ergebnis

zu Recht,

5. Dagegen muss das Urteil infolge der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Sstrafgesetzbuches

im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Schwurgericht hat dem Anseklagten, soweit er wegen versuchten Nordes, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körververletzung und Körperverleözuns verurteilt worden ist, Strafmilderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit (5 51 Abs. 2 i1.V. mit 8 Ah StGB a.F.) zugebilligt. Im Falle des versuchten ilordes kommt die Milderungsmöglichkeit bei Versuch (§ 44 StGB a,F.) hinzu, die zwar im Urteil nicht besonders erwähnt ist, von der das Schwurgericht aber bei Zugrundelegung des am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 49 StGB n.F. möglicherweise Gebrauch gemacht hätte, Diese Bestimmung schreibt in den vorstehend genannten Fällen - im Falle des ver-

. (y-

suchten Mordes bei Berücksichtigung beider Milderungsmöglichkeiten (vgl. Dreher, StGB 35, Aufl., Anm. 3 zu

8 50) - mildere Strafrahmen als das bisherige Recht vor. Obwohl das Schwurgericht bei dem erheblichen Unrechtsgehalt der Taten sehr massvolle Einzelstrafen festgesetzt hat, lässt sich zumindest in den Fällen des versuchten Mordes und der schweren Körperverletzung nicht sicher ausschliessen, dass eS bei Zugrundelegung dieser milderen Strafrahmen auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte. Das Urteil ist deshalb jedenfalls in den Einzelstrafaussprüchen wegen dieser beiden Straftaten aufzuheben

(§ 2 Abs. 3 StGB). Das führt zugleich zur Aufhebung

aller übrigen Einzelstrafaussprüche, denn es ist nicht auszuschliessen, dass sich die Höhe dieser beiden Einzelstrafen auf das Strafmass in den anderen Fällen aussewirkt hat. Mit der Aufhebung der Rinzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Schmidt Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal