Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 01.03.1977 – 5 StR 114/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 114/77

413.77

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Lagerarbeiter Werner M EB aus BD,

dort geboren am me 1947,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

AS

AS

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.März 1977 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird. gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt,

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Berlin vom 21.Oktober 1976 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer heimtückischen Tötung erhebt, hat Erfolg.

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 6,120,121; 11,139; 19,321,322). Nach den Feststellungen hat die Getötete den Angeklagten durch "demütigende Äußerungen in seiner Mannesehre verletzt". Unmittelbar vor der Tat sagte sie - unwiderlegt -: "Du traust Dir sowieso nicht." Das Schwurgericht hat die naheliegende Möglichkeit, daß dieser Äußerung eine Drohung des Angeklagten vorausgegangen ist, nicht erörtert. Es beschränkt sich auf die Bemerkung, der Angeklagte habe "Sinngehalt und Bedeutung" dieser Äußerung nicht erklären können und meint, das berühre die Arglosigkeit des Opfers nicht, weil "Ingeborg Dr» das Messer nicht gesehen hatte und ruhig auf der Couch liegen blieb" (UA S.7,9,10). Abgesehen davon, daß es nicht Aufgabe des Angeklagten ist, die Äußerung zu "deuten", ist es

rechtsfehlerhaft, die Arglosigkeit des Opfers aus dessen Unkenntnis von dem Angriffsmittel herzuleiten. Mußte Ingeborg DD] nach dem vorangegangenen Streit und einer Drohung des Angeklagten einen ernsthaften Angriff auf ihren Körper erwarten, so war sie nicht arglos (BGHSt 20, 301,302; 5 StR 434/55 vom 6.7.1956; 4 StR 2/75 vom 13.2.1975; 5 StR 342/75 vom 30.9.1975). Im übrigen trifft die Feststellung, die Getötete habe sich "nicht gewehrt!", offensichtlich nicht zu. Bei ihr sind "sieben Abwehrverletzungen an Armen und Händen! festgestellt (UA S.7,6).

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